98 Einspruch und Wiedereinsetzung.
sams findet theils durch den gegen Versäumungsur-
theile 2c. gestatteten Einspruch, theils auf dem Wege
der. Restitution statt“ — Motive des Entwurfes
8. Nr. 3. «
Einspruch und Wiedereinsetzung haben demnach
das Gemeinsame, daß beide prozessuale Abhilfe ge-
genüber der Versäumniß von Fristen und Tagfahr-
ten bezwecken und gewähren; jedoch kann Wieder-
einsetzung nur unter der Voraussetzung eines unver-
schuldeten Versäumnisses eintreten, während der Ein-
spruch im Allgemeinen jedem Versäumungsurtheile
gegenüber, ohne daß es auf das Nichtverschulden
ankommt, Platz greift.
Hiernach könnte, wenn unverschuldetes Ver-
säumniß vorliegt, der Fall für Einspruch oder Wie-
dereinsetzung geeignet erscheinen, und es entsteht des-
halb die Frage: in welchem Verhältnisse stehen beide
zu einander? — Hat die Wiedereinsetzung einen
allgemeinen Charakter, derort, daß, sie überall zulässig
ist, wo Frist oder Tagfahrt unverschuldet versäumt
war, beziehungsweise auch in jener Prozeßlage, für
welche das Institut des Einspruches besteht, näm-
lich wenn in Folge des Versäumnisses ein Urtheil
ergangen ist; so daß demnach gegen, ein Versäum-
ungsurtheil nicht nur Einspruch, sondern nach Um-
ständen auch Wledereinsetzung statthaft ist? — oder
haben Einspruch und Wiedereinsetzung eine sich ge-
genseitig beschränkende Sphäre und in wie weit? —
entweder derart, daß gegen Versäumungs urtheile
Einspruch das ausschließliche Restitutionsmittel ist,
so daß also, wenn auf Grund des Versäumnisses Ur-
theil.erging (abgesehen von den hier nicht zu berühren-
den anderwelten Rechtsmitteln der Berufung 2c.)
nur der Weg des Einspruches und. nicht der der
Wiedereinsetzung dagegen offen steht? — oder nur
in so weit, daß der Einspruch zwar das regelmäßige
Mittel gegen Versäumungsurtheile, und wo er Platz