Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

168 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
Vermögensteilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder 
durch unentgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Er- 
werb von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr 
als den fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung 
folgenden Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht 
werden. Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu 
erheben. Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach 
dem Ablaufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist. 
Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräußerung im Sinne der Bestim- 
mungen in Abs. 1 und 2 ist das Entstehen oder Erlöschen eines ehemännlichen 
Nutznießungsrechts, einer allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft 
oder Fahrnisgemeinschaft sowie einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichzuachten. 
Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nach § 32 Ziffer 2 und 3 
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums eintretende Anderung der letzteren auch eine entsprechende 
Berichtigung der ersteren von Amts wegen nach sich. 
8 63. 
Innerhalb des Veranlagungszeitraums erfolgt die Entscheidung über die Heran- 
ziehung zur Ergänzungssteuer, die Freistellung von der Ergänzungssteuer und die 
erhöhte Veranlagung sowie über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung in den 
Fällen der §§ 22 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Auch steht ihm die 
Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung oder Berichtigung der Ergänzungs- 
steuer in den Fällen des § 62 zu. 
Die Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des § 53 
zu eröffnen. 
Gegen die Entscheidung ist Berufung nach § 57, gegen die Entscheidung der 
Berufungskommission Revision nach § 59 zulässig. 
VI. Steuererbebung. 
8 64. 
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben. 
Die Vorschriften in den §§ 81, 82 und 84 des Einkommensteuergesetzes finden 
auf die Ergänzungssteuer gleichmäßige Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.