168 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
Vermögensteilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder
durch unentgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Er-
werb von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr
als den fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung
folgenden Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht
werden. Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu
erheben. Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach
dem Ablaufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.
Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräußerung im Sinne der Bestim-
mungen in Abs. 1 und 2 ist das Entstehen oder Erlöschen eines ehemännlichen
Nutznießungsrechts, einer allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft
oder Fahrnisgemeinschaft sowie einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichzuachten.
Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nach § 32 Ziffer 2 und 3
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines
Veranlagungszeitraums eintretende Anderung der letzteren auch eine entsprechende
Berichtigung der ersteren von Amts wegen nach sich.
8 63.
Innerhalb des Veranlagungszeitraums erfolgt die Entscheidung über die Heran-
ziehung zur Ergänzungssteuer, die Freistellung von der Ergänzungssteuer und die
erhöhte Veranlagung sowie über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung in den
Fällen der §§ 22 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Auch steht ihm die
Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung oder Berichtigung der Ergänzungs-
steuer in den Fällen des § 62 zu.
Die Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des § 53
zu eröffnen.
Gegen die Entscheidung ist Berufung nach § 57, gegen die Entscheidung der
Berufungskommission Revision nach § 59 zulässig.
VI. Steuererbebung.
8 64.
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.
Die Vorschriften in den §§ 81, 82 und 84 des Einkommensteuergesetzes finden
auf die Ergänzungssteuer gleichmäßige Anwendung.