Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

—  705  —

4)  die  Berliner  Börsen-Zeitung,

5)  die  Bank=  und  Handels-Zeitung,

6)  die  Ostsee-Zeitung
erlassen  sind.  Geht  eins  dieser  Bläkter  ein,  so  wählt  die  Hauptdirektion  sofort
an  dessen  Stelle  ein  anderes  öffenrliches  Blatt.  Auch  außer  dem  Falle  des
Eingehens  ist  die  Hauptdirektion  einen  Wechsel  der  Gesellschaftsblat#er  eintreten
  zu  lassen  befugt.  Jede  Veränderung  in  den  Gesellschaftsblättern  ist  in
den  bisherigen  Gesellschaftsblattern,  soweit  dieselben  nicht  eingegangen  sind,  bekannt
  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Grundkapital  und  Aktionaire.

g.  5.
Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  vorlaufig  auf
Achtmalhundert  tausend  Thaler

festgesetzt.  Oasselbe  kann  auf  Beschluß  des  Kuratoriums  mit  ministerieller  Genehmigung
  bis  auf  fünf  Millionen  Thaler  und  auf  Beschluß  der  Generalversammlung
  mit  gleicher  Genehmigung  bis  auf  zehn  Millionen  Thaler  erhöht
werden.  Eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur  auf  Beschluß
der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  stattfinden.

S.  6.

Der  Betrag  einer  jeden  Aktie  wird  auf  zweihundert  Thaler  festgesetzt.

Die  Aktien  lauten  auf  den  Namen  und  werden  nach  dem  beiliegenden
Schema  4.  mit  dem  Faksimile  des  Präsidenten  des  Kuratoriums  und  unter  der
Unterschrift  zweier  Mitglieder  der  Hauptdirektion  ausgefertigt  und  mit  Dividendenscheinen
  auf  fünf  Jahre  nach  Schema  B.  und  mit  einem  Talon  nach
Schema  C.  versehen.

Die  Aktien  können  nur  mit  Genehmigung  der  Hauptdirektion  übertragen
werden.  Die  Uebertragung  geschieht  durch  Indossament.

Das  Aktienbuch  wird  durch  die  Hauptdirektion  geführt.

S.  7.

Von  dem  Grundkapital  sind  10  Prozent  sofort  nach  der  landesherrlichen
Genehmigung  des  Statuts  und  ferner  mindestens  30  Prozent  innerhalb  des
ersien  Jahres  nach  diesem  Zeitpunkte  einzuzahlen.  Die  weiteren  Einzahlungen
berragen  jedesmal  20  Prozent;  die  Zahlungstermine  werden  durch  das  Kuratorium
  festgestellt.

Die  Aufforderungen  müssen  wenigstens  sechs  Wochen  vor  dem  Zahlungstermine
  durch  die  Hauptdirektion  erfolgen.

(Nr.  6454.)  98“  Ueber