II. Buch. Die Reichsversicherung. 81
Tötung. Den wichtigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Unfallverhütung ist immer
mehr Aufmerksamkeit zugewendet worden. Die Verpflichtung zum Erlasse von Unfall-
verhütungsvorschriften, die Uberwachung ihrer Durchführung, das Zusammenwirken
von einzelstaatlicher Polizei und von Instanzen der Reichsversicherung zur Verwirk-
lichung der Absichten des Gesetzes und die Strafbefugnisse bei Zuwiderhandlungen stel-
len ebenso viele Kapitel sozialer Fürsorgetätigkeit dar, für die Verständnis in die be-
teiligten Kreise zu bringen nicht immer leicht war und ist. Doch läßt sich wohl behaupten,
daß die Verhältnisse eine merkliche Besserung gegen früher erfahren haben. Von nicht
minderer Tragweite ist die gesetzlich gebotene Möglichkeit einer Heilanstaltspflege, die
der in der Krankenversicherung nachgebildet ist, die mehrfach wiederholt und unter Um-
ständen durch Krankenhauspflege ersetzt werden kann. Statt der Rente kann auch eine
Aufnahme in ein Invalidenhaus, Waisenhaus oder eine ähnliche Anstalt erfolgen. Auch
hier bietet die Statistik ein eindrucksvolles Bild:
1901 1911 1885—1911
Mt. Mt. Mt.
8 Deilverfahen 2302 300 3682 900 52 040 100
— Fürsorge in der gesetzlichen Wartezeit (676
des Krankenversicherungegesehes) 745 300 12/40 200 12 8S0 000
Geilanstaltbehandllnnngaaa 3730 600 5 169 100 77 416 700
& [Angehörigenreente .... 987200 1 477 400 21 216 900
Verletztenrneneee 71225 600 118 007 500 1 540 173 800
Verletztenabfindung (IZnländrr) 1 396 000 2407 300 16 724 900
Sterbegehhdn. 581 300 727 700 11 815 300
Hinterbliebenenrente (Witwen-, Waisen- usw.) 17 262 600 32648 600 388 253 700
Witwenabfinngag 666 300 1 014 400 14247200
Ausländerabfindunnnggg 203 700 285 800 4481 700
Summe der Entschädigungsleistungen 99301 100 166 610 900 2139 345 300
In der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche-
rung ist noch weniger als in der Unfallversiche-
rung die Rentengewährung objektiv als Haupt-
ziel des staatlichen Einschreitens anzusehen. Bielmehr ist auch in diesem Zweige der
Fürsorge die vorbeugende Tätigkeit mittels Einleitung eines Heilverfahrens das
sachlich Wünschenswerteste, um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität ab-
zuwenden; auch sind allgemeine Maßnahmen vorgesehen zur Verhütung des Eintritts
vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundbeitlichen
Verhältnisse der versicherungspflichtigen Bevölkerung. Einer volkstümlichen Vor-
stellungsweise entspricht aber mehr, an die Gewährung von Renten zu denken, deren
Gesamthöhe in der Tat sehr beträchtlich ist, während sie für den einzelnen Versicherten
meist eine recht unzulängliche Beihilfe bietet und ihn vor Armenunterstützung nicht
unbedingt schützt. Znvaliden- und Altererente treten uns als bekannte Größen ent-
gegen. Daß es nicht möglich ist, die letztere vor dem vollendeten 70. Lebensjahre zu
Jhc) Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung.
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