Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

157 
Die Koanzellisten und übrige Unter-Offislalen behalfen ire U#sberige Amts= Kleidung, 
und sollen in solcher in dem Collegio und dem Schrelbzlmmer erscheinen. 
*) Bei den Provinclal= Justl#-Colleglen tragen die rsse und Rätbe ganz 
schwart#e Talare mit dergleichen Krägen, die ersteren aber die Krägen von Seidenzeug; 
ie Barrets id von Fllz. Des äübrige Personal dleser Colleglen behält seine jeszige 
leidung. ' 
Dies-Amts:TI-qchtsolloomI.Septemberd.J.an,tegecmößigknaller-Schanze- 
bei einer auf die Contraventlon gegen die Vorschrift gesetzten Strafe getragen werden. 
Die erste Anschaffung jener Kleldung geschieht auf Kosten der Staatz-Kasse. Die 
Unterhaltung und künftige Anschaffung derselben ist aber von den Dienern selbst zu be- 
streiten; welches hlermit bffentlich bekannt gemacht wird. 
Die pünktliche und erschöpfende Erstattung der Berichte innerhalb der besiimmten Termine betr. 
Da manche Beamte dle ihnen abgeforderten Berichte theils verzbgern, und es oft 
auf mehrere Exrinnerungen und Ausetzung von Terminen onkommen lassen, tbeils diesel- 
ben nicht selten unvollständig erstatten, so werden die frähern in dleser Hinsicht ergange 
nen Verordnungen, besonders das Reseript vom 15. Jan. 1595. (bel Kapf S. d0of5) und 
das Dekret vom 10. Nov. 1807. (Staats= und Reg. Blatt S. 556) neuerdings einge- 
schärft, und die pünkiliche und erschöpfende Einsendung der Berlchte innerhalb der be- 
stimmten Termine um so gewisser erwartet, als im entgegengesetzten Falle die Folgen 
unfehlbar auf die Schuldhaften fallen werden. Stuttgart, den 4. Juli 1812. 
4 Kdaigl. Sektion der innern Administration. 
Die Berichte der Dekane von dein Absterben geistlicher Diener betr. 
Ds man ju bemerken gebabt hat, daß die von den Dekanen zu dem Köüniglichen 
Ober- Consistorium uͤber das Absterben geistlicher Diener einkommenden Berichte bfters 
dadurch zu lauge aufgehalten weiden, daß sie dem General--Superintendenten zur Bei- 
sevung des Vidits nach der allgemeinen Verordnung zuvör zugeschsckt werden müssen, se 
Gd„ um diese Werzhgerung zu vermeiden, sämillcben Dekanen diemit aufsegeben, der- 
gleichen Todes-Anzeigen künftiz uumlttelbar on das Khalzl. Ober-CKonslstorlum ein u- 
senden, übrigens zugleich dem General-Superintendenten von dem Tedesf-II die Anzeige 
zu machen. Deecret. Stuttgart, im Könfzl. Oler Ce. s#storium, den 20. Jun. 1812. 
Verzeichnisse der Schullehrer-Besoldungen betr. 
Szmilichen evangelischen Dekanatämtern des Khnigreichs wird hbiemit aufgegeben, 
unter Communication mit den Salarariis vollständige Verzelschnisse der Schulmelster- 
Besoldungen, dle Fllil= Schullehrer wit eingeschlossen, ganz nach dem für die Besol- 
doangs= Compekenfen der Gelstlichen vorgeschriebenen Topus binnen 6 Wechen mit den 
erferderlichen Unterschriften und mit genauer Angabe der verschledenen Corporum, aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.