Regierungs-Zlatt
füt das
Großherzogthum
Sachseu- Wrinur= Eisenac,
Nummer 8. Weinor 24. 1876.
28 Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
12c. 2c.
Zur Vereinfachung und Erleichterung der Erhebung und Quittirung
von direkten Steuern und Brandkassebeiträgen verordnen Wir mit verfassungs-
mäßiger Zustimmung des getreuen Landtages hierdurch wie folgt:
Die Orts-Steuereinnahmen sind berechtigt, die bei der Abentrich-
tung von Grunbvstenern und allgemeinen Einkommensteuern für einen
Fälligkeits-Termin sich ergebenden Pfennigbruchtheile einer jeden ein-
zelnen Steuerart eines Steuerpflichtigen mit einem vollen Pfen-
nige zu erheben, jedoch mit der Beschränkung, daß, wenn von einer
Steuerart die Beträge mehrerer Fälligkeits-Termine gleichzeitig gezahlt
werden, die Abrundung von Pfennigbruchtheilen auf einen vollen
Pfennig nur bei dem Gesammtbetrage der von einem Steuerpflichtigen
entrichteten einzelnen Steuerart erfolgt.
Bei der Erhebung der Landesbrandversicherungsbeiträge darf gleich-
mäßig verfahren werden.
1876. 8