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die Voraussetzung für den Beginn des handwerksmäßigen Betriebes bilden soll, kann
nicht entsprochen werden, da die verbündeten Regierungen sich weder von der Zweck-
mäßigkeit noch von der Durchführbarkeit dieser Maßregel überzeugen können.“ Es wurde
eine Resolution angenommen, die zwar die Forderung des allgemeinen Befähigungs-
nachweises als zurzeit unerreichbar ablehnte, aber einen Befähigungsnachweis für das
Baugewerbe, in dem Leben und Gesundheit gefährdet ist, verlangte und für den Meister-
titel größere Vorrechte forderte. Beiden Forderungen ist man inzwischen gerecht ge-
worden.
Die Novelle vom 7. JZanuar 1907 (Bauschutzgesetz) brachte
einen gewissen Befähigungsnachweis für das Bau-
gewerbe. Sie bezweckt den Schutz der Arbeiter und
des Publikums gegen technisch oder auch moralisch nicht einwandfreie selbständige
Baugewerbetreibende, indem der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bau-
leiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes untersagt werden muß,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug
auf diesen Gewerbebetrieb dartun; Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine
solche Tatsache nicht geltend gemacht werden gegenüber Personen, die bestimmte Prü-
fungen, zu denen auch die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetz=
gewerbe gehört, abgelegt haben. Neuerdings strebt man eine Verbesserung dieses Ge-
setzes nach der Richtung an, daß das Wort „Tatsachen“ durch „begründeter Verdacht"“
ersetzt werde und die ausgesprochene Untersagung, die durch die Landesbehörde erfolgt,
Geltung für das ganze Reich habe.
Befähigungsnachweis
für das Baugewerbe.
Das Gesetz vom 30. Mai 1908, in Kraft getreten am
1. Oktober 1908, brachte sodann den sogenannten
"„kleinen Befähigungsnachweis“. Danach sind
vom 1. Oktober 1908 ab nur noch diejenigen Handwerker zur Anleitung von Lehrlingen
berechtigt, die eine Meisterprüfung gemäß § 133 der Gewerbeordnung bestanden und das
24. Lebensjahr vollendet haben. Alle, die nach dem Handwerkergesetz von 1897 diese Be-
rechtigung besaßen, haben sie mit dem 30. September verloren, falls sie den obengenannten
Bestimmungen des Gesetzes von 1908 nicht genügen. Indessen muß die untere Verwal-
tungsbehörde denjenigen Personen, die am 1. Oktober 1908 mindestens 5 Jahre hindurch
mit der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind,
biese Befugnis auf Antrag weiter verleihen. Ferner kann das Recht zur Anleitung von
Lehrlingen auch allen übrigen Handwerkern verliehen werden, die diese Befugnis bereits
vor dem 1. Oktober 1908 besaßen, widerruflich durch die höhere Verwaltungsbehörde
auch solchen Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet und auch keine Meister-
prüfung abgelegt haben. Im übrigen müssen alle Handwerker, die nach dem 1. Oktober
1908 Lehrlinge anleiten wollen, eine Meisterprüfung ablegen. Erleichterungen sind vor-
gesehen für Handwerksbetriebe, die nach dem Tode des Gewerbetreibenden für NRechnung
der Witwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt werden, auch bei Behinderung des
Der „kleine Befähigungs-
nachweis“.
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