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überall da, wo das Gesetz relative Strafdrohungen aufgestellt
habe, für den Richter bei der Strafausmessung die Möglichkeit
gegeben sei, durch Abstufung der Strafe die reine Gehilfen-Tätigkeit
minder streng zu ahnden.
„Weil jeder Teilnehmer das Delikt gewollt‘ und zum
Erfolg eine Bedingung gesetzt hat, nimmt das FG. jeden
ın die volle Strafe. Es entstehen, wie die Motive bemerken,
‚eine Mehrheit von einander unabhängiger und
äußerlich durch ihre Entstehung verbundener Obligationen“;
jeder Teilnehmer wird wegen des betätigten rechtswidrigen
Willens selbständig geahndet und hat auch selbständig,
ohne Rücksicht auf die Mitteilnehmer, die gegen ihn erkannte
Strafe zu verbüßen (Mot. zu Art. 47 des 2. Entwurfes).
Nicht so ist es naturgemäß mit der Vorschrift des
Abs. 2, wonach die Teilnehmer für Wert- und Schadensersatz
samtverbindlich haften. Aus dem Wesen des Wertund
Schadensersatzes, dessen später zu gedenken sein wird,
ergibt sich, daß hier nur eine Obligation mehrerer in solidum
in Frage steht; jeder der mehreren Teilnehmer hat zu dem
Eintritte des Schadens mitgewirkt, der Schaden selbst aber
existiert nur einmal, so daß es ein innerer Widerspruch wäre,
wollte man von jedem den vollen Ersatz verlangen. Die
Mittäterschaft erzeugt sonach zwar soviele strafrechtliche
Obligationen als Teilnehmer vorhanden sind, in allen Fällen
aber nur eine obligatio juris civilis.
Falls nun in der Person eines der Teilnehmer besondere
straferhöhende oder strafmindernde Umstände vorliegen,
so gilt mangels ausdrücklicher Bestimmung des
FG. analog die Vorschrift des $50 RStGB., wonach diese
besonderen Umstände lediglich der Person zuzurechnen
sind, bei der sie gegeben sind. Hat also etwa der Täter
die Angabe des Namens verweigert oder im Rückfalle
gehandelt, so ist lediglich für ihn die ordentliche
Strafe nach Art. 59 und 60 entsprechend zu erhöhen. Ebenso
vermag auch die etwaige Jugend des Täters, falls sie überhaupt
in concreto mildernder Umstand ist, die normale
Strafbarkeit des Gehilfen nicht herabzudrücken. Die Bestimmung,
daß jeder aus seinen eigenen Verhältnissen und
unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tat der