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Der Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwälten soll in der Regel sechs Mo—
nate dauern.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß
sich dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwalt-
schaftlichen und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufs eine solche Ein-
sicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen Verwaltung
des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts, sowie zur selbständigen Aus-
übung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
8 21.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
steht der Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die
Zuweisung der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob,
welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein
Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die
Leistungen des Referendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der
Landesjustizverwaltung zu übermitteln. Das Zengniß ist dem Referendar nicht
auszuhändigen.
§ 23.
Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen werden
vor Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der
Referendare der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also
eine jede durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und Erleichterung
des Beamten gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist.
Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Aus-
bildung dies gestattet, die Anlagen, Neigungen und Wünsche der ihrer Leitung
anvertrauten Referendare in Betracht ziehen.
Die Vorstände der Landgerichte insbesondere werden Sorge tragen, daß
die Referendare regelmäßig an den Sitzungen Theil nehmen, die von ihnen
bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in freier Rede entwickeln,