Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Der Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwälten soll in der Regel sechs Mo— 
nate dauern. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sich dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwalt- 
schaftlichen und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufs eine solche Ein- 
sicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen Verwaltung 
des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts, sowie zur selbständigen Aus- 
übung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
8 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes 
steht der Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die 
Zuweisung der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, 
welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist. 
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein 
Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die 
Leistungen des Referendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der 
Landesjustizverwaltung zu übermitteln. Das Zengniß ist dem Referendar nicht 
auszuhändigen. 
§ 23. 
Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen werden 
vor Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der 
Referendare der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also 
eine jede durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und Erleichterung 
des Beamten gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist. 
Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Aus- 
bildung dies gestattet, die Anlagen, Neigungen und Wünsche der ihrer Leitung 
anvertrauten Referendare in Betracht ziehen. 
Die Vorstände der Landgerichte insbesondere werden Sorge tragen, daß 
die Referendare regelmäßig an den Sitzungen Theil nehmen, die von ihnen 
bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in freier Rede entwickeln,