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ctzund Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
W 39.
München, den 25. Juli 1884.
Inhoalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 21. Juli 1884, die Vergütung für die gefängnißärztliche
Thätigkeit der bezirksärztlichen Stellvertreter betreffend.
Nr. 10.024.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vergütung für die gefängnißärztliche Thätigkeit
der bezirksärztlichen Stellvertreter betreffend.
Cudwig II.
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Bchwaben ett. ett.
Wir finden Uns bewogen, die Gebühren der gemäß 87 Unserer Verordnung
vom 3. September 1879, „den ärztlichen Dienst bei den Gerichten und Verwaltungs—
behörden betreffend“ (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1081), aufgestellten bezirksärztlichen
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