34 Das öffentliche Leben. XII. Buch.
dazu braucht es Generationen. Auch mit der Zulassung der Frauen zu politischen
Versammlungen und Vereinen durch das Reichsgesetz vom 15. Mai 1908 ist eben
nur eine Ausbildungsmöglichkeit eröffnet, nicht sofort auch etwas Reues wirklich schon da.
Daß in den Reden und Schriften der Frauenrechtlerinnen immer nur von der Forderung
und dem Recht darauf, so selten von der Übernahme von Pflichten und vor allem von
der Pflicht die Rede ist, erst einmal zu lernen und sich langsam und gründlich auf die Aus-
übung dieses Rechtes vorzubereiten, zeigt, wie wenig selbst die Führerinnen sich der
Schwierigkeiten und der Verantwortung bewußt sind. Und ein Staatsmann hätte sich
jedenfalls auch zu überlegen, nicht bloß was eine abstrakte Gleichheitstheorie und ein weder
rechts noch links schauendes Pochen auf Menschheitsrechte verlangt, sondern welche Wir-
kungen zum Wohl oder Wehe des Staates die plötzliche Verleihung des Stimmrechts an
Millionen politisch ungeschulter und uninteressierter Frauen haben müßte;z ich glaube nicht,
daß sich dann einer leichten Herzens zu diesem Sprung ins Dunkle entschließen möchte.
Dagegen wird man zunächst einmal daran denken können, den Frauen in kirchlich-reli-
giösen Dingen das Stimmrecht zu geben, wie das in dem Entwurf zu einer neuen Kirchen-
verfassung für Elsaß-Lothringen vorgesehen und gefordert ist. Und ihre Verwendung
in gewissen öffentlichen Berufen der Armen- und Waisenpflege, der Zugendfür-
sorge und der Zugendgerichte oder auch staatlich als Telephonistin oder Postbeamtin,
oder in der Schule als Lehrerin und Schulkommissionsmitglied, wird ebenfalls dazu bei-
tragen, sie an das öffentliche Leben heranzubringen und sie ganz anders als bisher für
dessen Aufgaben zu interessieren und an dessen Formen äußerlich und innerlich zu ge-
wöhnen. So sehen wir eine Fülle von Entwicklungsmöglichkeiten, die zum Teil schon
zu Wirklichkeiten geworden sind und weiteres in greifbare Nähe rücken; aber wie überall,
so heißt es auch hier und soll heißen: sich von unten heraufdienen! Nur das verspricht
dauernde Erfolge und gefahrfreie Fortschritte.
Daß die Frauen von dem ihnen seit 1908 zugesprochenen Recht, an politischen Ver-
sammlungen und Vereinen teilzunehmen, vielfach Gebrauch machen, gehört auch insofern
zu diesen Entwicklungsmöglichkeiten, als sie dadurch Einfluß gewinnen auf die Programme,
Forderungen und Anträge der politischen Parteien und damit auch auf die Gesetzgebung:
man denke z. B. an den Einfluß der Rosa Luxemburg in der sozialdemokratischen Partei
oder an die Verhandlungen auf der Mannheimer Tagung der Fortschrittlichen Volks-
partei, bei der sich freilich auch die Widerstände selbst in den Reihen dieser Fortgeschrit-
tenen gegen die weitgehenden Forderungen der Frauen deutlich gezeigt haben.
Umgekehrt wird man nicht bestreiten können, daß die Gesetzgebung auch ohne die
direkte Mitwirkung der Frauen bisher schon an sie gedacht und für sie gesorgt hat. Selbst
in dem von ihnen vielangefochtenen Bürgerlichen Gesetzbuch hat die Rechtsstellung
der Frau eine wesentliche Verbesserung erfahren; und die Schutzgesetzgebung für weib-
liche Arbeiter ist — teilweise gegen und über die Wünsche der Gleichheitsfanatikerinnen
binaus, die die Frauen in jeder Beziehung den Männern gleich behandelt wissen wollen,
während doch die Natur selbst durch die Mutterschaft, die sie ihnen zugewiesen hat, eine
ungleiche Behandlung notwendig macht — gerade in Deutschland besonders sorglich
ausgestaltet. Was einzelne einsichtige und wackere Arbeitgeber aus eigener Znitiative
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