Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

—  283  —

gestellt,  der  mit  dem  Folgenden  nicht  in  allen  Stücken  übereinstimmt.
  Es  wurde  dies  aber  gar  nicht  bemerkt.

2.  Das  geltende  Recht  nimmt  zum  Ausgangspunkt,  dass
die  Mitglieder  des  kaiserlichen  Hauses  zur  Errichtung  eines
Testaments  in  jedem  einzelnen  Fall  ganz  allgemein  der  Ertheilung
  der  Erlaubniss  des  Kaisers  hiezu  bedürfen;  diese  Erlaubniss
bezeugt  auch  die  kaiserliche  Anerkennung  der  Handlungsfähigkeit
des  Testators  (für  die  kein  bestimmtes  Alter  in  diesem  Fall
angesetzt  ist).  Perfect  wird  die  letztwillige  Verfügung  mit  der
Entgegennahme  derselben  durch  den  Kaiser  bei  Lebzeiten  des
Erblassers..  (Vgl.  das  Einzelne  hierüber  weiter  unten.)  Unter
solchen  Verhältnissen  wurden  natürlicherweise  für  diese  Testamente
  die  gemeinrechtlich  erforderlichen  Zeugenunterschriften
nicht  verlangt  und  für  das  offene  nicht  einmal  die  eigenhändige
Unterschrift.  —  „Ueber  Palais-  und  Erbgut  kann  das  Testament
nur  in  dem  Fall  rechtsgültig  verfügen,  wenn  es  bei  Lebzeiten
des  Testators  Allerhöchst  bestätigt  wurde;  anderenfalls  tritt
Intestaterbfolge  ein“  (Art.  88,  Anfang  des  Abs.  1).

3.  Art.  88  unterscheidet  hierbei  „offenes“  und  „geschlossenes“
(oder  geheimes)  Testament.  D.  h.  a)  das  offene  kann  Verfügungen
  über  alles  Beliebige  (nicht  Reichsgrundgesetzwidrige)
enthalten,  wird  geöffnet,  dem  Kaiser  zur  Durchsicht  und  endgültigen
  Bestätigung  desselben,  über  die  er  frei  entscheidet,
unterbreitet  und  wird  mit  der  kaiserlichen  Entgegennahme  und  dem
bezüglichen  Vermerk  perfect  und  unumstösslich  (falls  nicht  eine
neue  gültige  Anordnung  in  derselben  Weise  erfolgt);  es  braucht
nicht  eigenhändig  unterschrieben  zu  sein.  b)  Das  geschlossene
Testament  wird  ungeöffnet  vom  Kaiser  nach  dessen  Ermessen
entgegengenommen,  in  Sr.  Majestät  Cabinet  aufbewahrt
und  bedeutet  rechtlich  die  endgültige  Anerkennung  desjenigen
Inhalts  im  Testament,  der  dem  Erblasser  uneingeschränkt  zusteht
  (oder  in  den  anderen  Gebieten  besonders  vom  Kaiser
schriftlich  gestattet  wurde);  d.  h.  das  geheime  Testament  kann