Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S.  6.

Gegenwärtige  Verfügung,  durch  welche  die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
3.  März  1843,  betreffend  die  Festsetzung  der  von  vermöglichen  Festungsstrafgefangenen
und  Festungsarrestanten  zu  leistenden  Unterhaltungsbeiträge  (Reg.  Blatt  S.  204),  soweit
dieselbe  bisher  noch  in  Geltung  stand,  und  die  Vorschriften  in  §.  3  Abs.  2  der  Verfügung
des  Justizministeriums  vom  26.  September  1879,  betreffend  die  Vollstreckung  der  von
den  bürgerlichen  GBerichten  erkannten  Freiheitsstrafen  (Reg.  Blatt  S.  365),  aufgehoben
und  die  Vorschriften  in  8.  5  Ziffer  2  der  letztgenannten  Verfügung,  sowie  die  Vorschriften
in  S§.  2  Abs.  2  lit.  a  und  in  8.  4  Ziffer  2  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz
und  des  Kriegswesens  vom  17.  Dezember  1879,  betreffend  den  Vollzug  militärgerichtlich
erkannter  Freiheitsstrafen  durch  die  bürgerlichen  Gerichte  (Reg.  Blatt  S.  479),  ferner  die
Vorschriften  in  §.  12  Abs.  3  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  22.  März  1882,
betreffend  die  Behandlung  der  Gerichtskosten  in  Strafsachen  (Württ.  Gerichtsblatt  Band  20
S.  182  ff.)  und  die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  24.  Dezember  1883,  betreffend
  die  von  den  Gefangenen  der  höheren  Strafanstalten  als  Ersatz  der  Kosten  des  Strafvollzugs
  zu  entrichtenden  Beträge  (Amtsblatt  des  Justizministeriums  von  1884  S.  3)
entsprechend  abgeän  dert  werden,  tritt  mit  dem  15.  Februar  1889  in  Kraft.

Stuttgart,  den  22.  Jannar  1889.
Faber.

Anlage.

Tormular  einer  Arkunde

über  die
Pslichtigkeit  zur  Selbstverpflegung  und  zur  Ceistung  eines  Kostenbeitrags.

Dzzu  einer  Festungshaftstraeee  :  :½½½nenn:::
verurtheiltcn..............................................
kann  die  Verpflichtung  zur  Selbstverpflegung  und  zur  Leistung  eines  Beitrags  zu  den  osten
des  Strafvollzugs

nicht
auferlegt  werden.