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Departements ein, welche wegen deren Prüfung und Zahlungsanweisung das Weitere
einleiten wird.
Durch vorstehende Instruktion sind die zum Rekrutirungs-Geseßtz vom 7. Aug. 1319
gegebenen Instruktionen (Staats= und Reg. Blatt von 1319, S. 796 bis 313, ferner
Staats= und Reg. Blatt von 1330, S. 49 bis 78 nebst Beilagen, ferner S. 39 bis 94)
soweit die darin enthaltenen Bestimmungen nicht in vorstehender Instruktion wiederholt
sind, als aufgehoben zu betrachten.
Stuttgart den 13. November 1336.
Auf besondern Befehl:
Kapff.