Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Departements  ein,  welche  wegen  deren  Prüfung  und  Zahlungsanweisung  das  Weitere
einleiten  wird.

 

Durch  vorstehende  Instruktion  sind  die  zum  Rekrutirungs-Geseßtz  vom  7.  Aug.  1319
gegebenen  Instruktionen  (Staats=  und  Reg.  Blatt  von  1319,  S.  796  bis  313,  ferner
Staats=  und  Reg.  Blatt  von  1330,  S.  49  bis  78  nebst  Beilagen,  ferner  S.  39  bis  94)
soweit  die  darin  enthaltenen  Bestimmungen  nicht  in  vorstehender  Instruktion  wiederholt

  sind,  als  aufgehoben  zu  betrachten.

Stuttgart  den  13.  November  1336.

Auf  besondern  Befehl:
Kapff.