Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die  Generalversammlung.  muß  auch  dann  berufen  werden,  wenn  dies  ein
Aktionär  oder  eine  Anzahl  von  Aktionären,  deren  Aktien  zusammen  den  zehnten
Theil  des  Grundkawtalé  darstellen,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe
unter  Angabe  des  Zweckc  und  der  Gründe  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftevertrage
  das  Recht,  die  Berufung  einer  Generalversammlung  zu  verlangen,  an
den  Besitz  einec  größeren  oder  eines  geringeren  Antheils  am  Grundkapital  geknüpft,
  so  hal  es  hiebei  sein  Bewenden.

rt.  238.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  besiimmten  Weise  zu  erfolgen

Der  Zweck  der  Genrtgtverfammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung.  bekanut
gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser  Weise
agerunoig  ist,  können  Beschlülse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch  der  Beschluß
  über  den  in  einer  Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufuns
einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Belchlußfasung
bedarf  es  der  Ankũndigung  nicht.

Nrt.  239.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen
Böcher  der  Gesellschaft  geführt  werden.  Er  muß  den  Aktionären  spätestens  in  den
ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftöjahres  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres
  vorlegen.

Zur  Entlastung  des  Vorstandes  bei  begung  der  Rechnungen  können  Personen
  nicht  bestellt  werden,  welche  auf  irgend  eine  Weise  an  der  Geschäftsführung
  Theil  nehmen.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  die  Personen,  welchen  die  Aussicht
über  die  Geschäftöführung  zusteht.

Nrt.  240.

Ergiebt  sich  aus  der  letzten  Bilanz,  daß  sich  das  Grundkapital  um  die
Hälftee  vermindert  hat,  so  muß  der  Vorstand  unverzüglich  eine  Generalversammlung
  berufen  und  dieser,  sowie  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  davon  Anzeige
  machen.