Contents : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nales  für  treue  und  sorgfältige  Pflege  und  Dienstleistungen  ein
Geschenk  machen,  so  darf  es  nur  unter  der  Beringung  angenommen
  werden,  daß  es  vom  Vorstande  genehmiget  werde.
Es  werden  hierüber  Bestimmungen  getroffen,  wie  viel  davon
der  Wärter  u.  s.  w.  zu  behalten  und  welcher  Theil  zur  jährlichen
  Vertheilung  in  die  allgemeine  Wärterkasse  zu  kommen  habe.

8§.  25.  Verbot  des  Besorgens  von  Briefen,  von
Anschaffungen  u.  s.  w.  ohne  die  Genehmigung  des
Vorstandes.  —  Die  Dienstleute  sollen  bei  strenger  Bestrafung
keine  Bestellungen,  Briefe  oder  Einkäufe  auf  das  Verlangen
der  Kranken  ohne  Genehmigung  des  Vorstandes  besorgen  oder
dergleichen  durch  Andere  besorgen  lassen.

§.  26.  Verbot  des  Veräußerns  von  irgend  Etwas
  von  Demjenigen,  was  den  Kranken  oder  dem
Dienstper  sonale  zur  Verpflegung  verabreicht  wird.
—  Die  Angestellten  dürfen  weder  Speisenabfälle  noch  sonstige
Gegenftände  zu  ihrem  privaten  Nutzen  verwenden;  sie  dürfen
auch  nicht  von  Pfleglingen  oder  Wärtern  für  sich  arbeiten  lossen,
außer  mit  Genehmigung  des  dirigirenden  Oberarztes  und  gegen
einen  bestimmten,  für  die  Pfleglinge  zu  verrechnenden  Lohn.
Ebensowenig  dürfen  sämmtliche  Dienstleute  das,  was  den  Kranken
  oder  ihnen  selbst  zur  Verpflegung  gereicht  wird,  auf  irgen?
eine  Weise  innerhalb  oder  außerhalb  der  Anstalt  veräußern.
Wer  den  Kranken  irgendwie  unerkaubt  von  dem  ihnen  Zukommenden
  Etwas  entzieht  oder  sich  dessen  bedient,  wird  vorbehaltlich
  der  etwa  weiter  verwirkten  Strafe  auf  der  Stelle
entlassen.

§.  27.  Durch  das  Tabakrauchen  darf  weder  die  Reinlichkeit
  noch  die  Sicherheit  gefährdet  werden.  Jede  Pfeife  muß
mit  einem  Deckel  versehen  sein.  In  den  Schlafräumen  darf
nie  geraucht  werden;  deßgleichen  bei  der  gemeinsamen  Arbeit,
weder  von  Kranken  noch  von  Wärtern.  Zeit  und  Ort,  wo
Solches  geschehen  darf,  wird  besonders  bestimmt.  Ueberhaupt
hat  nur  der  dirigirende  Arzt  zu  bestimmen,  welche  Kranken  und
wieviel  dieselben  rauchen  dürfen.  Die  Wärter  haben  denen,
welchen  es  verboten  ist,  nicht  zum  Tabake  zu  verhelfen  und  Jenen,
  die  rauchen  dürfen,  nur  das  bestimmte  Maaß  zu  geben.
Der  Oberaufseher  hat  täglich  den  Tabak  auszutheilen.  —  Der
Gebrauch  des  Schnupftabakes  hängt  ebenso  von  der  Bestimmung
  des  Oberarztes  ab.  —  Nie  dürfen  die  Kranken  Feuer-