370 Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht,
Bemerkungen haben auch nur den Zweck darauf aufmerksam zu machen,
dass sich schon jetzt bedeutende Interessen an diese Institute knüpfen und
andrerseits ihre Lage noch nicht als eine befriedigende angesehen werden
kann.
Beilage IV.
Ausschreiben der k. Landdrostei zu Lüneburg, die Ertheilung der
Trauscheine betreffend. Lüneburg, den 5. October 1840.
Es ist die Bemerkung gemacht worden, dass die Obrigkeiten bei Er-
theilung der Trauscheine, namentlich wenn die Verheirathung von Hand-
arbeitern, Tagelöhnern oder geringen Handwerkern in Frage kommt, nicht
immer nach richtigen Grundsätzen verfahren.
Wir theilen daher denselben nachstehend die Grundsätze mit, nach
welchen dieselben sich im Wesentlichen rücksichtlich dieses Gegenstandes
zu richten haben.
Wie im Allgemeinen bei entstehendem Widerspruch der Gemeinde die
Frage, ob der Trauschein ertheilt werden soll, nach den durch diensame
Erkundigungen aufzuklärenden Verhältnissen der Verlobten und der vor-
handenen Wahrscheinlichkeit, sich und ihre Nachkommenschaft erhalten zu
können, sich entscheidet; so darf namentlich auch bei Handarbeitern, Tage-
löhnern und geringen Handwerkern die Ertheilung des Trauscheines in der
Regel weder von der Bestellung einer Bürgschaft für den Verarmungsfall
noch von der Nachweisung eines gewissen Geldvermögens abhängig gemacht
werden. Vielmehr wird als Regel angenommen werden müssen, dass der-
gleichen Leute des Vermögens sind, sich und eine künftige Familie zu er-
nähren::
1) wenn sie gehörig arbeitsfähig sind ;
2) wenn das Gewerbe wovon sie sich und eine E amilie erhalten wollen,
an dem Orte ihrer Niederlassung nicht schon zu sehr überfüllt ist;
3) wenn sie bisher eine sparsame Lebensweise geführt haben;
4) wenn sie mit demjenigen, was zur ersten häuslichen Einrichtung
ihres Standes und was zur Betreibung ihres Gewerbes gehört, ver-
schen sind, und
5) wenn sie eine Wohnung gefunden haben.
Indem wir diese Grundsätze den Obrigkeiten zur Beachtung vorzeichnen,
haben wir jedoch nicht unbemerkt lassen wollen, dass vorhandene besondere
Umstände ein Abweichen von denselben begründen können, und dass daher
in jedem einzelnen Falle noch immer Manches dem pflichtmässigen Ermessen
der Obrigkeit überlassen bleiben muss.