Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Quantitäten  statt,  worüber  nach  Erforderaniß
  der  Umstände  von  Zeit  zu  Zeit  die
nähern  Bestimmungen  werden  erlassen
werden.

.  13.
Der  Durchgange  Zoll  wird  erhoben:


1)  Bey  den  Eintritts-Postirungen  für  alle
rein  durchgehenden  Waaren,  wenn  sie
von  bekannten  oder  verbuͤrgten  Frachtfahrern
  durchgefuͤhrt  werden;

2)  bey  den  Hallaͤmtern  von  allen  jenen
Waaren,  welche  von  den  Eintritts-Postirungen
  dahin  verwiesen  werden,
und  erst  von  den  Hallen  aus  ihre  Bestimmung
  in  das  Ausland  erhalten.

F.  1
Der  Eingangs-Zoll  wird  erhoben:
1)  Beg  den  Eintritts-Posttrungen:

a)  für  die  zum  Consumo  eingehenden
Waaren,  welche  bis  zum  Orte  ihrer
Bestimmung  an  ein  Hallamt  nicht  gelangen;


b)  für  Waaren,  welche  unbekannte  Jolleflichtige
  zwar  als  durchgehende  Güter
  erklären,  den  richtigen  Durchgang
aber  nicht  verbürgen  können,  jedoch
nur  Depositionsweise  und  gegen  Rückerstattung
  dessen,  was  der  deponirte
Eingangszoll  mehr,  als  der  Durchgangszoll
  bey  der  treffenden  Austritts-Postirung
  beträge:;

c)  für  Waaren,  welche  zwar  an  ein  Hallamt
  gelangen,  aber  noch  niche  bestimmt

  zum  Censumo  oder  Durcht
gange  erklärt  werden,  jedoch  in  diesem
Falle  nur  nach  dem  geringsten  Zollsahe
  zu  1a#  Kreuzer,  und  gleichfalls
  nur  auf  Abrechnung.

)  Bey  den  Hallámtern  für  alle  Waaren,

  welche  ihnen  bey  den  Eintritts-Postirungen
  zugewiesen,  und  von  den
Hallen  durch  die  Eigenthümer  oder
Commissiondrs  zum  Absatze  im  In?
nern  des  Königreiches  bezogen  werden,
jedoch  mie  Abzuge  dessen,  was  hieran
  nach  der  eben  vorausgehenden  Bestimmung
  schon  an  der  Gränze  entrichtet
  wurde.

S.#u#.
Der  Ausgangs-Zoll  wird  erhoben:

1)  Bey  den  Hallämtern  von  allen  Waaren,

die  auf  ihrem  Zuge  in  das  Ausland  beny
denselben  ohne  Umweg  oder  Rückweg
zur  Behandlung  kommen  können:

a))  Bey  den  Austritts,  Postlrungen  von  allen

Waaren,  die  auf  ihrem  Zuge  ein  Hallamt
  nicht  passirt  haben.

.  15.
Das  Weggeld  wird  erhoben:

A.  Von  dem  Güterfuhrwerke:
1)  Bey  den  Eintritcts-Hostlrungen:

a)  Von  den  ohne  Umladung  durchgehenden
  Gütern  bis  zum  treffenden
Austrices-Dunkie;

b)  von  Gütern,  die  bey  einer  Halle  zur

Umladung  oder  Consumo'  Behandlung
  kommen,  bis  zu  dieser  Halle;