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Quantitäten statt, worüber nach Erforderaniß
der Umstände von Zeit zu Zeit die
nähern Bestimmungen werden erlassen
werden.
. 13.
Der Durchgange Zoll wird erhoben:
1) Bey den Eintritts-Postirungen für alle
rein durchgehenden Waaren, wenn sie
von bekannten oder verbuͤrgten Frachtfahrern
durchgefuͤhrt werden;
2) bey den Hallaͤmtern von allen jenen
Waaren, welche von den Eintritts-Postirungen
dahin verwiesen werden,
und erst von den Hallen aus ihre Bestimmung
in das Ausland erhalten.
F. 1
Der Eingangs-Zoll wird erhoben:
1) Beg den Eintritts-Posttrungen:
a) für die zum Consumo eingehenden
Waaren, welche bis zum Orte ihrer
Bestimmung an ein Hallamt nicht gelangen;
b) für Waaren, welche unbekannte Jolleflichtige
zwar als durchgehende Güter
erklären, den richtigen Durchgang
aber nicht verbürgen können, jedoch
nur Depositionsweise und gegen Rückerstattung
dessen, was der deponirte
Eingangszoll mehr, als der Durchgangszoll
bey der treffenden Austritts-Postirung
beträge:;
c) für Waaren, welche zwar an ein Hallamt
gelangen, aber noch niche bestimmt
zum Censumo oder Durcht
gange erklärt werden, jedoch in diesem
Falle nur nach dem geringsten Zollsahe
zu 1a# Kreuzer, und gleichfalls
nur auf Abrechnung.
) Bey den Hallámtern für alle Waaren,
welche ihnen bey den Eintritts-Postirungen
zugewiesen, und von den
Hallen durch die Eigenthümer oder
Commissiondrs zum Absatze im In?
nern des Königreiches bezogen werden,
jedoch mie Abzuge dessen, was hieran
nach der eben vorausgehenden Bestimmung
schon an der Gränze entrichtet
wurde.
S.#u#.
Der Ausgangs-Zoll wird erhoben:
1) Bey den Hallämtern von allen Waaren,
die auf ihrem Zuge in das Ausland beny
denselben ohne Umweg oder Rückweg
zur Behandlung kommen können:
a)) Bey den Austritts, Postlrungen von allen
Waaren, die auf ihrem Zuge ein Hallamt
nicht passirt haben.
. 15.
Das Weggeld wird erhoben:
A. Von dem Güterfuhrwerke:
1) Bey den Eintritcts-Hostlrungen:
a) Von den ohne Umladung durchgehenden
Gütern bis zum treffenden
Austrices-Dunkie;
b) von Gütern, die bey einer Halle zur
Umladung oder Consumo' Behandlung
kommen, bis zu dieser Halle;