Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8  119.

Grundsteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn  ihre
zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden,
ferner  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder  wenn  die
Kosten  der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage  stehen  würden.

8  120.

!  Von  dem  Eigentume  des  Staates  wird  keine  Grundsteuer  erhoben,  jedoch  sollen  hierfür
wie  von  den  übrigen  Grundsteuerobjekten  die  Verhältniszahlen  ausgemittelt  und  im  Kataster
vorgetragen  werden.

I  Das  Gleiche  gilt  für  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden
Grundstücke  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften.

121.

1  Wenn  auf  einem  als  Weinberg  bewirtschafteten  Grundstücke  nach  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine
Grund=  und  Haussteuer,)  die  Rebanlagen  auf  einer  zusammenhängenden  Fläche  von  mindestens
  3  Ar  vollständig  erneuert  werden,  so  bleibt  diese  Fläche  von  dem  auf  die  Vollendung
der  Erneuerung  folgenden  Kalenderjahr  an  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  sieben  Jahre
lang  von  der  Grundsteuer  frei.

II  Ferner  sind  im  Eigentume  von  Gemeinden  oder  Ortschaften  stehende  Grundstücke,  die
nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze
über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,.)  in  Waldgrundstücke  umgewandelt  werden  und
eine  zusammenhängende  Fläche  von  mindestens  1  ha  umfassen,  auf  Antrag  von  dem  auf  die
Vollendung  der  Umwandlung  folgenden  Kalenderjahr  an  zwanzig  Jahre  lang  von  der  Grundsteuer
  frei  zu  belassen;  die  Befreiung  setzt  voraus,  daß  der  Weidegang  ausgeschlossen  ist.
Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  für  Waldbaugenossenschaften  von  der  Staatsregierung
auf  die  nämliche  Zeitdauer  Befreiung  von  der  Grundsteuer  bewilligt  werden;  die  Steuerverhältniszahlen
  gelten  in  diesem  Falle  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  als  vorgemertkt.

III  Fallen  vor  Ablauf  der  in  Abs.  I,  II  bezeichneten  Zeiträume  die  Voraussetzungen  für
die  Steuerfreiheit  weg,  so  erlischt  diese  mit  Beginn  des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs.

122.

1  Für  ein  Grundstück,  das  im  Grundsteuerkataster  als  Weinberg  vorgetragen,  jedoch  seit
mehr  als  sieben  Jahren  nicht  mehr  als  Weinberg  bebaut  ist,  sind  die  Steuerverhältniszahlen,

*)  Vgl.  Abs.  III  der  diesen  Abdruck  einleitenden  Bekanntmachung.