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gehen ®?). Weiter ist auch nicht zu vergessen, dass der Staat
kraft seiner Polizeihoheit Streitigkeiten verhindern, und geringere
sich dazu eignende Fragen im Verordnungswege lösen kann. Beruhigen
sich die Parteien dabei nicht, so muss ihnen natürlich
die Möglichkeit gelassen sein, den Rechtsweg zu beschreiten,
den Civilrechtsweg oder den Verwaltungsrechtsweg. So hat sich
die Praxis ohne besonderes Gesetz gestaltet in den Reichslanden °°).
Nach einem Erkenntnisse des preussischen Competenzgerichtshofes
vom 10. Oct. 1883®4) sind die Polizeibehörden befugt, hinsichtlich
der Benützung von Kirchen, welche zum gemeinschaftlichen
Gebrauche mehrerer Confessionen bestimmt sind, ım Interesse
der Ruhe und Ordnung die erforderlichen Verfügungen zu
treffen. Insofern dadurch ein Interimistikum unter den streitigen
#2) Vgl. ferner Kraıs, 8. 55. Vgl. auch den von KöHLer, Simultankirchen
8. 219 mitgetheilten Rechtsfall. — Richtig hat daher der preussische
Competenzgerichtshof am 9. April 1864 entschieden, dass Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Confessionen über das Recht, ihre Simultankirche
in grösserem oder geringerem Umfange zu benützen, der gerichtlichen Cognition
unterworfen sind; der Rechtsweg dagegen unzulässig ist, wenn die
Klage gegen polizeiliche Anordnungen über die Benutzung der Simultankirche
gerichtet ist. Vgl. Koch, Commentar zum Allgem. L.R. (6. Aufl.
Berlin 1880) zu II, 11 $ 309. Rönne, Ergänzungen und Erläuterungen des
Allgem. L.R. (Berlin 1880) zu II, 11 $ 309. Ebenda findet sich die weitere
Entscheidung abgedruckt, dass die Anstellung einer Possessorienklage gegen
Anordnungen der Polizeibehörde betr. Ausübung des Simultaneum unzulässig
sei. Vgl. auch die bayer. Ministerial-Entschliessung betr. den Simultangebrauch
zu Wattenheim, welche Geis, Handbuch für die Gemeindebehörden
der Pfalz (2. Aufl. Kaiserslautern) 2, 13 anführt. — Vgl. ferner die Entsch.
des Reichsgerichts bei Boıze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen 2, 348.
(„Eine Regulirung der Benutzung kann nur auf privatrechtlicher Grundlage
und nach dem Ergebniss der Prozessverhandlungen im einzelnen Falle, nicht
nach freiem Ermessen erfolgen.‘)
#3) Vgl. Könter, Simultankirchen S. 216. Abweichend Rheinprovinz
wo nicht L.R. gilt. Könuer, Simultankirchen S. 220.
°4) Trusen, Preussisches Kirchenrecht. Berlin und Leipzig 1883. Anm.
zu’S 313 Allgem. L.R.; ebenso Koch, Commentar zum Allgem. L.R. II. 11
$ 309; ebenso Rönne, Ergänzungen und Erläuterungen des Allgem. L.R.
zu II, 11 $ 309.