Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gehen  ®?).  Weiter  ist  auch  nicht  zu  vergessen,  dass  der  Staat
kraft  seiner  Polizeihoheit  Streitigkeiten  verhindern,  und  geringere
sich  dazu  eignende  Fragen  im  Verordnungswege  lösen  kann.  Beruhigen
  sich  die  Parteien  dabei  nicht,  so  muss  ihnen  natürlich
die  Möglichkeit  gelassen  sein,  den  Rechtsweg  zu  beschreiten,
den  Civilrechtsweg  oder  den  Verwaltungsrechtsweg.  So  hat  sich
die  Praxis  ohne  besonderes  Gesetz  gestaltet  in  den  Reichslanden  °°).

Nach  einem  Erkenntnisse  des  preussischen  Competenzgerichtshofes
  vom  10.  Oct.  1883®4)  sind  die  Polizeibehörden  befugt,  hinsichtlich
  der  Benützung  von  Kirchen,  welche  zum  gemeinschaftlichen
  Gebrauche  mehrerer  Confessionen  bestimmt  sind,  ım  Interesse
  der  Ruhe  und  Ordnung  die  erforderlichen  Verfügungen  zu
treffen.  Insofern  dadurch  ein  Interimistikum  unter  den  streitigen

#2)  Vgl.  ferner  Kraıs,  8.  55.  Vgl.  auch  den  von  KöHLer,  Simultankirchen
  8.  219  mitgetheilten  Rechtsfall.  —  Richtig  hat  daher  der  preussische
Competenzgerichtshof  am  9.  April  1864  entschieden,  dass  Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Confessionen  über  das  Recht,  ihre  Simultankirche
in  grösserem  oder  geringerem  Umfange  zu  benützen,  der  gerichtlichen  Cognition
  unterworfen  sind;  der  Rechtsweg  dagegen  unzulässig  ist,  wenn  die
Klage  gegen  polizeiliche  Anordnungen  über  die  Benutzung  der  Simultankirche
  gerichtet  ist.  Vgl.  Koch,  Commentar  zum  Allgem.  L.R.  (6.  Aufl.
Berlin  1880)  zu  II,  11  $  309.  Rönne,  Ergänzungen  und  Erläuterungen  des
Allgem.  L.R.  (Berlin  1880)  zu  II,  11  $  309.  Ebenda  findet  sich  die  weitere
Entscheidung  abgedruckt,  dass  die  Anstellung  einer  Possessorienklage  gegen
Anordnungen  der  Polizeibehörde  betr.  Ausübung  des  Simultaneum  unzulässig
  sei.  Vgl.  auch  die  bayer.  Ministerial-Entschliessung  betr.  den  Simultangebrauch
  zu  Wattenheim,  welche  Geis,  Handbuch  für  die  Gemeindebehörden
der  Pfalz  (2.  Aufl.  Kaiserslautern)  2,  13  anführt.  —  Vgl.  ferner  die  Entsch.
des  Reichsgerichts  bei  Boıze,  Praxis  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  2,  348.
(„Eine  Regulirung  der  Benutzung  kann  nur  auf  privatrechtlicher  Grundlage
und  nach  dem  Ergebniss  der  Prozessverhandlungen  im  einzelnen  Falle,  nicht
nach  freiem  Ermessen  erfolgen.‘)

#3)  Vgl.  Könter,  Simultankirchen  S.  216.  Abweichend  Rheinprovinz
wo  nicht  L.R.  gilt.  Könuer,  Simultankirchen  S.  220.

°4)  Trusen,  Preussisches  Kirchenrecht.  Berlin  und  Leipzig  1883.  Anm.
zu’S  313  Allgem.  L.R.;  ebenso  Koch,  Commentar  zum  Allgem.  L.R.  II.  11
$  309;  ebenso  Rönne,  Ergänzungen  und  Erläuterungen  des  Allgem.  L.R.
zu  II,  11  $  309.