II. Abschn.: Rechtl. Stell. d. Erben. 1. Tit.? Aunahme u. Ausschlagungec. 1221
1. Dieses (§ 1945 A. 1) hat die gleichen Rechte u. Pflichten wie
das Vorm G. im Falle der gewöhlichen Pflegschaft, insbes. finden
88 1837 bis 1848 (Ba. RPO. 8 815), 1890 bis 1893 entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus dem Gesetze ein anderes ergibt (E. FG.
78), der Nachl Pfleger bedarf in den Fällen der 88 1812, 1821, 1822
der Genehmigung des NachlGs., das NachlG. setzt auch die Vergütung
des Nachl Pflegers fest, wobei einerseits der Bestand des NachlVermögens,
snsssei der Umfang und die Bedeutung der Geschäfte der Piegschaft
in Betracht zu ziehen ist (88 1836. 1987 so auch E. FG. 6
821, KG. 30658, Bay. 985, Recht 07 593 K. in Rspr. 18 205 207. 500.
Bezüglich der Nachlcßflegschaft älteren Rechtes E. KG. 2455.
Unterhaltsanspruchd. Mutter
" auspch. §. 1963.
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten!,
so kann die Mutter?, falls sie außer Stande ist, sich
selbst zu unterhalten 3, bis zur Entbindung standesmäßigen
Unterhalt aus dem Nachlaß", oder, wenn noch andere Personen
als Erben berufen sind, aus dem Erbtheile des Kindes verlangen.5
Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen,
daß nur ein Kind geboren wird.
2027, 11 a 1840, IIb 1941, III 1939. M. V, 46. Prot. V, 614 5
Verjährung des Anspruchs 194,. KO. 88 216, 235.
1. 88 2141, 19237, 1610. 2. Gleichgüctig, ob die Schwangere
die Witwe des Erblassers ist oder nicht. 3. 8 1602 M. 1
4 Nötigenfalls aus der Substanz des Nachlasses bzw. 9 Etei
. Der Unterhaltsanspruch ist Nachlaßverbindlichkeit (§ 1967
Keine rsagpsiicht der Mutter bei Todgeburt des Kindes, wohl e#t
bei betrüglicher Vorspiegelung der Schwangerschaft oder wenn der
naseiturus aus einer nicht zur Erbschaft berechtigenden Zeugung stammt.
Ferranteke der Bereicherung bei irrtümlicher Annahme der Schwangerschaft
(68 812 ff.) und Ersatzpflicht aus §8 823, 826.
Festst. d. Erbrechts d. Fiskus §. 1964.
Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden
Frist ermittelt 2, so hat das Nachlaßgericht festzustellen?,
daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.3
Die Feststellung begründet die Vermuthung, daß der Fiskus
gesetzlicher Erbe sei.“
L06, II 1841 , IIb 1563, 111 1940. M. V, 556. Prot. V, 670,
VI, 395.
1. Das Bestehen einer Nachlflegschaft keine Zoraussepuns für
88 1964, 1965. — Die Ermittelungen (FGG. 88 12, 15) kann das
RachiGericht (Notar Ba. RPO. 88 173 ff.) oder der etwaige Nachl Pfleger
vornehmen. Umfang der Ermittelungen Z. FG. 9 17. Einsicht FG.
8 78. Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses sofort nach Ablauf der An-