Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

464  Völkerrechtliche  Lehre

unter  den  Staaten,  oder  unter  den  Stimmführern  der  öffentlichen
Meinung.  Vielmehr  ist  ja  offenkundig,  dass  die  Verschiedenheit
der  Ansichten  über  das,  was  gefordert  und  gewährt  werden
könne,  unter  den  Regierungen  zu  grosser  Erbitterung,  in  dem
allgemeinen  Bewusstsein  zu  entschiedener  Verwirrung  geführt
hat.  Abscheuliche  Verbrechen  haben  die  Gereiztheit  noch  gesteigert,
  aber  auch  die  Nolhwendigkeit  einer  befriedigenden  Lösung
  der  Frage  näher  gerückt.  Die  Pflicht  der  Prüfung  und,
wenn  immer  möglich,  der  Bereinigung  ist  eine  doppelte  geworden.

Ehe  aber  in  die  Sache  selbst  eingegangen  wird,  seien  einige
Worle  zur  genauern  Feststellung  des  Gegenstandes  der
Untersuchung  gestaltet.

Die  zunächst  vorliegende  Frage  ist:  welche  Forderungen
ein  Staat  an  einen  befreundeten  Staat.  stellen  könne  hinsichtlich
seiner  Sicherstellung  gegen  feindselige  Handlungen  politischer
Flüchtlinge,  die  sich  zur  Zeit  im  Gebiete  der  um  Sicherung  angegangenen
  Macht  befinden  ?

Hier  leuchtet  denn  vor  Allem  ein,  dass  eine  wirklich  abschliessende
  Beantwortung  nur  auf  dem  Boden  des  Völkerrechtes
  gewonnen  werden  mag.  Nur  wo  nachgewiesen  werden
  kann,  dass  eine  bestimmte  Handlungsweise  nach  allgemein
anerkannten  Grundsätzen  strenge  Rechispflicht  ist,  kann  eine
unabweisbare  Forderung  gestellt  werden.  Beweisführungen,  welche
auf  die  Billigkeit  (comitas  nationum),  auf  Politik,  oder  selbst  auf
Staatsmoral  gestellt  sind,  lassen  weit  leichter  eine  Widerlegung
oder  wenigstens  Ausweichung  zu,  und  haben  jeden  Falles  keine
formell  zwingende  Kraft.  Diess  hat  sich  in  concreten  Fällen
schon  hinreichend  gezeigt.

Es  ist  für  unbillig  erklärt  worden,  dass  ein  einzelner
Staat  durch  die  unbeschränkte  Freiheit  des  Aufenthaltes  und  des
Gebahrens,  welche  er  gefährlichen  Umwälzungsmännern  gewähre,
viele  andere  Staaten  in  beständiger  Gefahr  erhalte  und  sie  zu
kostspieligen  Sicherungsmaassregeln  nöthige.  Hierauf  hat  aber
die  Antwort  nicht  gefehlt:  es  sei  in  dieser  Anmuthung  eine  doppelte
  eigene  Unbilligkeit  enthalten.  Einmal,  indem  man  der  beanspruchten
  Regierung  zumuthe,  Schritte  zu  ihun,  welche  dem  Geiste
ihres  Volkes  zuwider,  und  deren  blosser  Versuch  schon  für’  ihren