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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
#a) Verfügung, die diesjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend.
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen:
K. 1
Das landwirthschaftliche Fest wird Dienstags den 23. September auf dem gewöhnlichen
Platze bei Cannstadt gefeiert.
C. 2.
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besitzer, welche etwas
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen,
werden zur Vorführung derselben und zur Preis-Bewerbung eingeladen.
g. 3.
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille:
für die drei besten vierjährigen Hengste:
in 20 — 10 — 5 Württembergischen Dukaten;
für die drei besten vierjährigen Stuten:
in 15 — 8 — 4 Württembergischen Dukaten;
für die drei besten zweijährigen Zucht-Stiere:
in 10 — 5 — 2 Wurttembergischen Dukaten;
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb:
in 10 — 5 — 2 Württembergischen Dukaten;
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Widder:
in 8 — 4 — 2 Wurttembergischen Dukaten;
für die drei besten, feinwolligten vierschaufligten Mutterschafe:
in 6 — 3 — 2 Württembergischen Dukaten;
för die drei besten Eber:
in 5 — 2 — 1 Württembergischen Dukaten;