Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Verfügung,  die  diesjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betreffend.

In  Beziehung  auf  das  nächst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cannstadt

findet  man  sich  veranlaßt,  Folgendes  bekannt  zu  machen:
K.  1

Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  Dienstags  den  23.  September  auf  dem  gewöhnlichen
  Platze  bei  Cannstadt  gefeiert.

C.  2.

Alle  Württembergischen  Landwirthe,  Vieh=  oder  Pferde-Besitzer,  welche  etwas
Ausgezeichnetes  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,
  werden  zur  Vorführung  derselben  und  zur  Preis-Bewerbung  eingeladen.

g.  3.
Die  Preise  bestehen  neben  einer  silbernen  Medaille:

für  die  drei  besten  vierjährigen  Hengste:

in  20  —  10  —  5  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  vierjährigen  Stuten:

in  15  —  8  —  4  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  zweijährigen  Zucht-Stiere:

in  10  —  5  —  2  Wurttembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  Kühe  mit  dem  ersten  Kalb:

in  10  —  5  —  2  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  feinwolligten,  vierschaufligten  Widder:

in  8  —  4  —  2  Wurttembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten,  feinwolligten  vierschaufligten  Mutterschafe:

in  6  —  3  —  2  Württembergischen  Dukaten;
för  die  drei  besten  Eber:

in  5  —  2  —  1  Württembergischen  Dukaten;