Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar=  Eif#a#

Nummer  5.  «  Weimar.  16.  März  1888.

Inhalt:  Mintsterlal  Bekannimachung,  die  Ksiebr  Aufnahme  der  Pferde--  und  Rindviehbestände  zur  Ausfüh-·
  ung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und  Uniedrucnn  der  Viehseuchen  betreffend,  Seite  19.  —
Misnerial.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Höhe  Vergütung,  welche  den  Gemeindebehörden  nach
aßgabe  des  §  81  des  landwirthschaftlichen  sünildresschen  ons  von  der  Berufsgenossenschaft  für

die  Einziehung  der  Beiträge  zu  gewähren  ist,  Seite  20.  —  Reichs.  Gesetzblatt,  Seite  20.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(15)  I.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  den  8§  34  und  39  des
»  23.  März
Ausführungsgesetzes  vom  20.  Dezember  1881  zu  dem  Reichsgesetze  vom

23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehsenchen  wird
hierdurch  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  als  Termin  für  die
diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindvieh-Bestände

Freitag,  der  23.  März  d.  IJs.
bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthums  haben  hiernach  das
weiter  Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar,  den  3.  März  1888.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

1888  5