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A. Allgemeines.
I. Außere und innere Form der Schreiben.
Zu Briefen (Gesuchen, Berichten 2c.) an Behörden nimmt man
gutes, starkes, weißes Papier (nicht eine ordinäre, gelbe Sorte)
in Folio-Format, das sogenannte Kanzleipapier (Reichsformat,
33 cm hoch, 21 cm breit) und zwar stets einen ganzen Bogen,
bricht denselben der Länge nach genau in der Mitte und beschreibt
stets nur die rechte Hälfte. Die linke Seite trägt nur die
Adresse und darunter das „Rubrum“ (kurze Inhaltsangabe des
Schriftstückes); jedoch wird erstere auch vielfach auf die rechte
Seite, 2—3 cm vom Rande entfernt, gesetzt. Ist das Schriftstück
eine Bittschrift, so muß das Rubrum den Namen des Bittenden,
sowie die Angelegenheit der Eingabe enthalten, (siehe die Musterbriefe);
ist es ein Bericht, eine Anzeige, so kann die kurze Inhaltsangabe
im Rubrum durch „Betrifft . . .“ eingeleitet werden.
Sonst bleibt diese Seite frei, damit die Behörde ihre Aktenzeichen,
Vermerke 2c. darauf machen kann.
Datum, Anrede, Briefanfang und Rand 2c. genau an den
Stellen, wie es die Musterbriefe zeigen.
Man richte den Text des Briefes so ein, daß für die Unterschrift
genügend Platz bleibt; nichts sieht unschicklicher aus, als
wenn dieselbe nur eben noch so am unteren Rande hingequetscht
werden konnte. Bleibt unter der Unterschrift nicht noch wenigstens
ein zweifingerbreiter leerer Raum, so breche man lieber eine
Zeile früher ab, füge noch einige Worte, wenn es geht, hinzu,
so daß auf die nächste Seite wenigstens zwei Zeilen kommen,
und setze dann die Unterschrift darunter. Benutzt man eine zweite
und dritte Seite, so muß stets oben ein zweifingerbreiter leerer
Rand bleiben. Bei Bittschreiben (Gesuchen) ist die eigentliche
Bitte, resp. der Antrag etwa 1 cm weit vom Bruche der Seite
an einzurücken; ebenso rücke man das erste Wort des Schreibens,
sowie dasjenige jedes Absatzes ein wenig ein.
Man schreibe den Brief so schön, so eigen und so sauber als
irgend möglich.
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