Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.
W.  10.

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(Ausgegeben  den  8.  September  1863.)

 

20.  Bekanntmachung,

den  zwischen  Preußen  und  Belgien  unter'm  28.  März  d.  J.  abgeschlossenen
  Handelsvertrag

belreffend.

Von  Fürstlicher  Landesregierung  wird  auf  Grund  einer  anher  gelangten
Mutheilung  hierdurch  zu  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Gemähheie
eines  zwischen  Preußen  und  Belgien  unterm  28.  März  d.  J.  abgeschlossenen,
gegenseitig  ratificirten  Uebereinkommens  in  Belgien  zollvereinsländische
Ergeugnisse  bei  ihrer  Einfuhr  und  Belgische  nach  dem  Zollverein  bestimmte
  Erzeugnisse,  mit  Ausnahme  der  Lumpen,  bei  ihrer  Ausfuhr  vom
1.  Juli  dieses  Jahres  ab  gleich  den  aus  Großbritanien  herkommenden  oder
dorthin  bestimmten  Waaren  behandelt  werden.

Die  hiernach  in  Belgien  zur  Anwendung  kommenden  Zollsätee  können  bei
den  hierländischen  Steuerstellen  und  zwar  bei  den  Fürstlichen  Steuerämtern  hier
und  Zeulenroda  und  bei  Fürstlicher  Steuerreceptur  zu  Burgk  eingesehen  werden.

Diese  vertragsmäßigen  Zollsätze  kommen,  so  lange  der  allgemelne  Belgische
Jolltarif  noch  in  Kraft  steht,  dann  in  Anwendung,  wenn  bei  der  Einfuhr  in
Belgien  die  Abfertigung  nach  dem  allgemeinen  Zolltarife  in  der  Jolldekloration
verlangt  wird.

Hinsichtlich  derjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abferligung  nach  den  vertragsmäßigen
  Zollsätzen  in  Anspruch  genommen  wird,  gelten  folgende  Beungen


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