Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

70  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  17.)

wesenen  Schüler-  zahl,  zur  andern  Hälfte  nach  Verhältnis  der  durch  eigene  Ein—
künfte  nicht  gedeckten  persönlichen  Unterhaltungskosten  der  Volksschulen;
2)  als  eigene  Einkünfte  der  Volksschulen  werden  in  Ansatz  gebracht:  die
Einkünfte  aus  dem  zur  Dotation  der  Lehrerstellen  bestimmten  Schul-,  Kirchenund
  Stiftungsvermögen  an  Grundbesitz  (Landdotation),  Realberechtigungen,
Geld-  und  Naturalrenten,  Kapitalien  und  Berechtigungen  aus  Verpflichtungen
dritter,  welche  auf  besondern  Rechtstiteln  beruhen,  nicht  aber  das  an  die
Schulen  oder  Lehrer  zu  entrichtende  Schulgeld;  3)  als  persönliche  Unterhaltungs-
  kosten  der  Volksschulen  werden  in  Ansatz  gebracht:  a.  das  den
Lehrer  und  Lehrerinnen  zu  gewährende  Diensteinkommen,  jedoch  unter  Ausschließung
  der  freien  Dienstwohnung  oder  der  statt  derselben  gewährten
Mietentschädigung  und  des  Feuerungsbedarfs  oder  der  statt  desselben  gewährten
  Entschädigung,  bezw.  unter  Abrechnung  entsprechender  Geldbeträge
von  dem  Diensteinkommen,  sofern  Wohnung  und  Feuerungsbedarf  aus  der
Besoldung  bestritten  werden  müssen;  b.  die  Pensionen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen.  —  §  7.  Die  näheren  Anordnungen  wegen  Aufstellung  des
Verteilungsplanes  für  die  nach  §  2,  2a    zu  überweisenden  Summen  werden
durch  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten
erlassen,  welchem  auch  die  Feststellung  des  Planes  obliegt.  §  8.  Die  den

Kreisen  nach  §  2a  überwiesenen  Summen  sind  zu  neun  Zehnteilen  nach
demselben  Maßstabe  §  6,  a.  auf  die  einzelnen  Volksschulen  bezw.  Volksschulverbände
  (Schulgemeinden,  bürgerliche  Gemeinden  u.  s.  w.)  innerhalb
des  Kreises  u.  s.  w.  weiter  zu  verteilen  und  denselben  auf  Grund  eines  von
der  Kreis-  und  Landesvertretung  zu  genehmigenden  Unterverteilungsplanes
durch  den  Landrat  (Amtshauptmann)  zu  überweisen;  b.  zu  einem  Zehntel
behufs  Gewährung  besonderer  Bedürfnis-  zuschüsse  zu  den  persönlichen  Unterhaltungskosten
  der  Volksschulen  des  Kreises  zu  verwenden.  Die  Beschlußfassung
  hierüber  steht  der  Kreisvertretung  zu,  das  Ergebnis  der  Verteilung
ist  durch  das  Amtsblatt  und  durch  das  Kreisblatt  zu  veröffentlichen.  —
§  9.  Bei  denjenigen  Volksschulen,  bei  welchen  noch  die  Erhebung  von
Schulgeld  stattfindet,  ist  dasselbe  mindestens  insoweit  aufzuheben  bezw.  zu
ermäßigen,  als  die  überwiesenen  Beträge  dazu  aus-  reichen,  den  Ausfall  zu
decken.  —  §  10.  Die  Verteilung  der  in  § 2  unter  2b  bezeichneten  Summen
erfolgt  dach  Maßgabe  des  Veranlagungs-Solls  der  Grund-  und  Gebäude-Steuer.
  Die  hiernach  zu  überweisenden  Beträge  sind  zunächst  zum  Erlaß
der  Kreis-  (bezw.  Amts-  u.  s.  w.)  Abgaben  des  betreffenden  Etatsjahres  mit
Einschluß  der  auf  die  Kreise  u.  s.  w.  verteilten  Provinzial-Abgaben  zu  verwenden.
  Im  Falle  einer  Mehr-oder  Minderbelastung  einzelner  Teile  des
Kreises  u.  s.  w.  hat  ein  gleichmäßiger  Erlaß  der  Abgaben  einzutreten.  Der
die  Summe  der  vorbezeichneten  Abgaben  übersteigende  Betrag  soll  zur
erleichterung  der  Kommunallasten  verwendet  und  nach  Maßgabe  der  für  die
Wegebauten  stattgehabten  Verwendungen  verteilt  werden.  Die  hierüber  von
der  Kreisvertretung  zu  fassenden  Beschlüsse  bedürfen  der  Zustimmung  des
Bezirksrats  bezw.  bis  zur  Einführung  desselben  der  Bezirksregierung  (Landdrostei).
  Mit  Genehmigung  des  Bezirksrats  bezw.  der  Bezirksregierung  kann
die  Kreisvertretung  ausnahmsweise  eine  anderweite  Verwendung  zur  Befriedigung
  kommunaler  Bedürfnisse  oder  zu  sonstigen  gemeinnützigen  Zwecken
beschließen.  —  §  11.  Die  Erhebung  von  Kommunalzuschlägen  zu  den  didirekten
  Staatssteuern  bezw.  die  Verteilung  von  Kommunallasten  nach  denselben
  hat,  ohne  Rücksicht  auf  die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
eintretenden  Außerhebungssetzungen  oder  Überweisungen,  lediglich  nach  Maßgabe
  des  Veranlagungs-Solls  der  betreffenden  Steuern  zu  erfolgen.  Desgleichen
  soll  in  all  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  aktive  und  passive
Wahlberechtigung  von  der  Entrichtung  gewisser  Steuerbeträge  abhängig  ge-