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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • 1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. §§ 120 - 122.
  • 2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
  • 3. Der Kaiser. § 127.
  • 4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
  • 5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 128, 483 
tretenen Reichsmitglieder sind also die Staaten, nicht ihre 
Regierungen, die Landesherrn und Senate der freien Städte als 
solche. Das Reich ist kein Fürstenbund, sondern ein aus Staaten 
zusammengesetzter Bundesstaat®.] 
Die Stimmverteilung im Bundesrate des norddeutschen 
Bundes war nach Maßgabe der Bestimmungen für das Plenum 
des früheren deutschen Bundes geregelt, jedoch so, daß Preußen 
die ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, 
Nassau und Frankfurt zugerechnet wurden, Von dieser Grund- 
lage wich jedoch bereits der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 
insofern ab, als Bayern im Zollbundesrat sechs Stimmen statt vier 
beigelegt wurden®. Diese Bestimmungen sind in die deutsche 
Reichsverfassung übergegangen®. Demgemäß führt Preußen im 
Bundesrat 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden 
"Ve. oben $ 120 S. 4738. A. M. war G. Meyer; vgl. die Voraufl. 
8 123 8. und Anm. 3. Er meint: „Im Bundesrate sind nicht die Staaten 
als solche, sondern die Monarchen und Senate als Repräsentanten ihrer 
Staaten vertreten,“ und führt hierzu an: „l. Nach Art. 6 besteht der Bundes- 
rat aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, im Eingang der nord- 
deutschen Bundesverfassung und der jetzigen Reichsverfassung werden aber 
als vertragschließende Kontrahenten, also als Mitglieder nicht die Staaten 
sondern die Monarchen und Senate aufgeführt. 2. Im Art. 9 der Reichs- 
verfassung werden die Bundesratsmitgliedor als Vertreter der Regierungen 
bezeichnet. 3, Wären im Bundesrate die Staaten vertreten, so hätte Lauon- 
burg einen besonderen Vertreter haben müssen. Der Umstand, daß im 
Plenum des deutschen Bundes die holsteinische Stimme sich pro indiviso 
mit auf Lauenburg erstreckte, hätte ein Zusammenfassen der preußischen und 
lauenburgischen Stimme nicht rechtfertigen können, wenn ein solches mit 
dem Grundprinzip des Bundes nicht vereinbar gewesen wäre. 4. Im Art. 7 
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 wird der dem Bundesrat des 
Deutschen Reiches durchaus analoge Zollbundesrat als „gemeinschaftliches 
Organ der Regierungen“ bezeichnet. 5. Auch in Nr. IX des Schluß- 
protokolls vom 23. Nov. 1870 ist von dem Vertreter der bayrischen Regie- 
run & im Bundesrate die Rede.“ G. Meyer verwechselt die Inhaberschaft 
des Rechts auf Vertretung im Bundesrat und die Ausübung dieses Rechts, 
Inhaber ist der Staat als solcher, die Ausübung steht der Regierung, und 
zwar allein und ausschließlich zu. Wie der jetzige Text: Laband, SR1 
97 ff. und DJZ 16 1; Jellinek, System 301 N. 1; Zorn StR 1 148; Held 104, 
193; Anschütz, Enzykl. 95, 96; Kliemke 14f. Daß auch Bismarck den 
Bundesrat als Vertretung nicht sowohl der Regierungen als der Staaten 
auffaßte, ergibt sich klar aus der Reichstagerede vom 19. April 1871. Er 
nennt dort den Bundesrat nicht einen Fürstenrat oder Fürstentag, sondern 
„ein Staatenhaus im vollsten Sinne des Wortes“. „Da — d.h. ım Bundes- 
rat — stimmt nicht der Frhr. v. Friesen, sondern das Königreich Sachsen 
stimmt durch ihn....es ist so recht eigentlich das Votum eines Staates, 
ein Votum in einem Staatenhaus.“] 
+ Verf. des nordd. Bundes Art. 6. 
6 ZVV Art.88 1. 
6 RVerf Art. 6. — Die Verfassung des norddeutschen Bundes enthielt 
eine ausdrückliche Hinweisung darauf, daß die Verteilung der Stimmführu 
nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen 
Bundes erfolgt sei. Mit Rücksicht auf die eben erwähnte Abweichung von 
der ursprünglichen Grundlage ist in der jetzigen Redaktion der Reichs- 
verfassung auch die Verweisung auf dieselbe weggelassen worden.
	        

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