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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Hilfsbedürftigkeit. Begriffsfeststellung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • § 40. Geltungsbereich der Armengesetzgebung.
  • § 41. Hilfsbedürftigkeit. Begriffsfeststellung.
  • § 42. Umfang der Unterstützungspflicht.
  • § 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger.
  • § 44. Bedeutung des Unterstützungswohnsitzes.
  • § 45. Ansprüche der Armenverbände.
  • § 46. Ansprüche der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten.
  • § 47. Streitverfahren zwischen Armenverbänden.
  • § 48. Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden.
  • § 49. Zwangsvollstreckung.
  • § 50. Pflichten von Korporationen und der Polizei gegenüber Armenverbänden.
  • § 51. Aufsichtsbehörden.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 42. Umfang der Unterstützungspflicht. 77 
sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen (§ 63 Ges. 
vom 8. März 1871). 
Jedoch kann der Arme den Beschwerdeweg beschreiten. Hierüber 
bestimmt § 41 des preuß. Zuständigkeitsges. vom 1. Aug. 1883: Be- 
schwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden 
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunter- 
stützungen zu gewähren sind (§ 63 des Ges. vom 8. März und § 51 
des Ges. vom 24. Juni 1871), unterliegen: 
1. sofern eine Stadt von mehr als 10000 Einwohnern an dem 
Armenverbande beteiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des 
Bezirksausschusses; 
2. anderenfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreisausschusses. 
Nach § 42 a. a. O. unterliegen Beschwerden von Ortsarmenverbänden 
gegen Verfügungen der Landarmenverbände darüber, ob, in welcher 
Höhe und in welcher Weise Beihilfen zu gewähren sind (§ 36 des 
Ges. vom 8. März 1871), der endgültigen Beschlußfassung des 
Provinzialrats. 
8§ 42. Umfang der Unterstützungspflicht. 
Jedem Hilfsbedürftigen ist Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt 
(d. h. alle zur Existenz eines Menschen unentbehrlichen Gegenstände, 
M. vom 10. April 1871 MBl. d. i. V. S. 132), die erforderliche 
Krankenpflege und schließlich ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. 
Geeignetenfalls kann die Unterstützung, solange dieselbe in Anspruch 
genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen= oder Kranken- 
hause, sowie mittels Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen 
entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses 
gewährt werden. 
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geist- 
lichen Amtshandlungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht 
verpflichtet. 
8 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfs- 
bedürftiger. 
Als solche Organe fungieren 1. die Armenverbände. 
Diese sind entweder Ortsarmenverbände oder Landarmenverbände. 
a) Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Ge- 
meinden und, wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, 
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden 
und Gutsbezirken (Gesamtarmenverbände) zusammengesetzt sein. Alle 
zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke 
gelten in allen armenrechtlichen Beziehungen als eine Einheit. 
b) Die Landarmenverbände bestehen, abgesehen von den 
Städten Berlin, Breslau und Königsberg, die zugleich Orts= und Land- 
armenverbände sind, aus einer Mehrheit von Ortsarmenverbänden. In 
der Regel deckt sich der Bezirk des Landarmenverbandes mit dem Um- 
fange der Provinz. Im Königreich Preußen bildet jeder Provinzial- 
verband bezw. die kommunalständischen Verbände der Reg-Bezirke 
 
	        

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