Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Bedeutung des Unterstützungswohnsitzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • § 40. Geltungsbereich der Armengesetzgebung.
  • § 41. Hilfsbedürftigkeit. Begriffsfeststellung.
  • § 42. Umfang der Unterstützungspflicht.
  • § 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger.
  • § 44. Bedeutung des Unterstützungswohnsitzes.
  • § 45. Ansprüche der Armenverbände.
  • § 46. Ansprüche der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten.
  • § 47. Streitverfahren zwischen Armenverbänden.
  • § 48. Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden.
  • § 49. Zwangsvollstreckung.
  • § 50. Pflichten von Korporationen und der Polizei gegenüber Armenverbänden.
  • § 51. Aufsichtsbehörden.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 44. Bedeutung des Unterstützungswohnsitzes. 83 
b) Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den 
Unterstützungswohnsitz des Mannes, sie erwirbt und verliert mit ihrem 
Ehemanne dessen Unterstützungswohnsitz. Sie gilt indessen auch 
während der Ehe, vorausgesetzt, daß sie das 24. Lebensjahr vollendet 
hat, als selbständig in bezug auf den Erwerb und den Verlust des 
Unterstützungswohnsitzes, wenn und solange der Ehemann sie böslich 
verlassen hat, ferner wenn und so lange sie während der Dauer der 
Haft des Ehemannes oder infolge ausdrücklicher Einwilligung desselben 
oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Befugnis vom 
Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung 
findet. Diese Selbständigkeit hört aber auf, und die Ehefrau nimmt 
wieder an den Unterstützungswohnsitzverhältnissen des Ehemannes teil, 
wenn sie sich mit demselben wieder vereinigt oder von ihm Beihilfen 
zu ihrem Unterhalt empfängt. — Witwen und rechtskräftig geschiedene 
Ehefrauen behalten den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungs- 
wohnsitz so lange, bis sie denselben durch zweijährige ununterbrochene 
Abwesenheit, wobei eine noch in die Zeit der Ehe fallende Abwesenheit 
nicht mitgerechnet wird, verloren oder einen anderweiten Unterstützungs- 
wohnsitz durch Aufenthalt, wobei ein noch in die Zeit der Ehe fallender 
Aufenthalt ebenfalls nicht mitgerechnet wird, oder durch Eingehung 
einer zweiten Ehe oder durch Adoption (s. unter c) erworben haben. 
c) Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen 
in der Regel den Unterstützungswohnsitz des Vaters so lange, bis sie 
denselben durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurück- 
gelegtem 24. Lebensjahre verloren oder einen anderweitigen Unter- 
stützungswohnsitz erworben haben. Stirbt der Vater vor der Mutter, 
so nehmen sie an den Unterstützungswohnsitzverhältnissen der letzteren 
teil. Dasselbe gilt, wenn während der Ehe die Mutter in Beziehung 
auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes selbständig 
geworden ist, und die Kinder dem Hausstande der Mutter gefolgt sind, 
oder wenn im Falle der Scheidung das Erziehungsrecht der Mutter 
zuerkannt ist. 
Uneheliche Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz der Mutter 
so lange, bis sie denselben durch zweijährige ununterbrochene Abwesen- 
heit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre verloren oder einen ander- 
weitigen Unterstützungswohnsitz erworben haben. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch Erwerbung 
eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes oder durch zweijährige 
ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre 
(Nov. vom 12. März 1894). Diese Frist ist eben so eine absolute, 
wie die zum Erwerbe des Unterstützungswohnsitzes erforderliche zwei- 
jährige Aufenthaltsfrist. Sie beginnt mit dem ersten Tage der Ab- 
wesenheit, sofern nicht etwa die Abwesenheit durch den Eintritt in eine 
Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt herbeigeführt oder durch Umstände 
veranlaßt ist, durch welche die Annahme der freien Selbstbestimmung 
bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird. Die An- 
stellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder 
Privatbeamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung der Militärpflicht 
6“ 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment