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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 53. Staatsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • §. 53. Staatsvermögen.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

186 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
auf fremden Grund und Boden gestattete und mit dem Funde das 
Recht auf Verleihung verknüpfte. Gleichzeitig unterwarf es den Berg- 
bau einem System vormundschaftlicher Beaufsichtigung und Verwaltung 
durch das Bergamt (Direktionsprinzip), welches sich namentlich darin 
aussprach, daß das Bergamt die Preise der Bergwerksprodukte regu- 
lierte, Zubuße und Ausbeuteverteilung bestimmte, Arbeiter, Schicht- 
meister und Steiger annahm. Da die Geltung des landrechtlichen 
Bergrechts nur eine subsidiäre war, bestanden 12 Provinzialberg- 
ordnungen fort und daneben das französische Berggesetz vom 21. April 
1810. In der Folgezeit wurde durch besondere Gesetze besonders das 
Direktionsprinzip abgeschwächt und insoweit das Bergrecht abgeändert. 
Zu einer tatsächlichen, wenn auch nicht ausdrücklichen Aufgabe des 
Bergregals des Staates kam es erst durch die für die anderen deutschen 
Staaten vorbildliche umfassende Kodifikation des Bergrechts, das 
preußische Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705). Die 
leitenden Grundsätze dieses Gesetzes bestehen in der Trennung des 
Bergbaues von dem Grundeigentum, in dem Prinzip der Bergbau- 
freiheit, indem das Schürfen ohne Schürfschein mit der nur unter be- 
stimmten gesetzlichen Voraussetzungen, durch das Bergamt zu ergänzenden 
Genehmigung des Grundeigentümers jedem gestattet, das Bergbaurecht 
jedem verliehen werden muß, welcher es in den Formen und unter 
den Bedingungen des Gesetzes nachsucht. An Stelle des nunmehr auf- 
gegebenen Direktionsprinzipes ist das Recht des Staates gesetzt, das 
Bergbaurecht zu verleihen und den Bergbau im allgemeinen berg- 
polizeilichen und staatswirtschaftlichen Interesse zu beaufsichtigen. Vgl. 
Ocr. Bd. 75 S. 210 ff. 
Das Privatbergregal ist unberührt geblieben. 
2. Die Staatslotterie. Über diese vgl. S. 193 ff. Der Ertrag aus 
der Lotterie betrug für den Staat nach einer im Jahre 1886 erfolgten 
Vermehrung der Loose ungefähr (1903) 9,2 Millionen Mark. 
3. Die Preußische Seehandlung. Sie wurde 1772 als eine 
Handelsgesellschaft mit Monopol zur Einführung fremden Seesalzes in 
Preußen gegründet. Das Unternehmen wurde 1810 verstaatlicht, 
ursprünglich als selbständige Staatsanstalt (Ges. vom 17. Januar 1820 
GS. S. 25) organisiert, demnächst aber dem Finanzminister unterstellt 
(AE. vom 17. April 1848 GS. S. 109). Sie dient heute als ein 
Geld= und Handelsinstitut des preußischen Staates, welches Handel und 
Gewerbe unterstützen, zur Anlage von Kapitalien und Niederlegung der- 
selben dienen soll, auch die Emission von Staatsanleihen mitzubesorgen 
hat. Zur Zeit verwaltet die Seehandlung die Bromberger Mühlen und 
die Flachsgarnmaschinenspinnerei in Landshut. 
Unter der Seehandlung steht das durch Kab. O. vom. 25 Februar 
1834 begründete Königliche Leihamt zu Berlin (mons pietatis). 
4. Die Porzellanmanufaktur auf Anregung Friedrich des 
Großen 1762 begündet, seit 1763 vom Staate übernommen, dient als 
gewerbliche Kunst= und Musteranstalt. 
5. Eisenbahnbetrieb. 
Ursprünglich war der Eisenbahnbetrieb in Preußen ausschließlich der 
 
	        

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