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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 66. 1. Begriff. Polizeigewalt. Grenzen derselben. Die verschiedenen Zweige der Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • §. 66. 1. Begriff. Polizeigewalt. Grenzen derselben. Die verschiedenen Zweige der Polizei.
  • §. 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen (Polizeiverordnung und -verfügung).
  • Zweiter Titel.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

248 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Wesen und Begriff der Polizei. Auch auf dem Gebiete der ästhetischen 
Rücksichten ist eine Zuständigkeit der Polizeibehörde nur auf Grund be- 
sonderer gesetzlicher Vorschriften anzunehmen. Es mußte deshalb zum 
Schutze landschaftlich hervorragender Gegenden zwecks Zulässigkeit des 
Erlasses polizeilicher Verbote ein diesbezügliches besonderes Gesetz er- 
lassen werden. Dies ist geschehen durch das Ges. vom 2. Juni 1902 
8 S 159) gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender 
egenden. 
8 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen 1) (Polizeiverordnung und 
verfügung). 
a) Allgemeines. Bereits das preußische ALR. bestimmte in 
§ 12, II, 17 generell, daß „bei einem jeden Vorfall, wodurch die unter 
der besonderen Obsorge der Polizei stehende Offentlichkeit und Sicher- 
heit gestört worden ist, die Polizei das Recht des ersten Angriffs und 
der vorläufigen Untersuchung hat“. 
Dies Recht der Polizei ist nicht beschränkt auf die Verhinderung und 
Verfolgung strafbarer Handlungen (vgl. auch § 161 St PO.), sondern 
erstreckt sich auch auf die Verfolgung solcher Handlungen, welche durch 
Polizeiverordnungen unter Strafe gestellt sind. Voraussetzung jedes 
polizeilichen Einschreitens ist, daß dieses sich auf eine Norm des öffent- 
lichen Rechts stützt. Daraus hat man (Nosin) nicht unzutreffend ge- 
folgert, daß in den Polizeistrafverordnungen die Ausübung eines den 
Polizeibehörden delegierten Gesetzgebungsrechts liege, kraft desselben sie 
ermächtigt sind, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch welche polizeiliche 
Gebote oder Verbote den Staatsbürgern gewisse Handlungen oder 
Unterlassungen anbefehlen, deren Ubertretung mit öffentlicher Strafe 
bedroht ist. Eine unmittelbar drohende Gefahr ist nicht Er- 
fordernis, es genügt eine nach verständigem Ermessen zu erwartende 
Gefahr. Die Umstände des einzelnen Falles sind maßgebend für An- 
laß, Zeitpunkt und Art des polizeilichen Einschreitens und der zu er- 
greifenden Maßnahmen. Bezüglich der Wahl der Mittel ist dem Er- 
messen der Polizeibehörden freier Spielraum gelassen, jedoch wird nach 
Möglichkeit danach getrachtet werden müssen, daß wirtschaftliche Nach- 
teile vermieden werden, und ein Ausgleich der verschiedenen, dabei in 
Betracht kommenden Interessen stattfindet. 
Nur dann, wenn die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen (Ver- 
fügungen) völlig unangemessen und zweckwidrig sind, können sie durch 
den Verwaltungsrichter aufgehoben werden. 
Ist seitens der Polizei ein an sich rechtswidriger Zustand längere 
Zeit hindurch geduldet worden, so verliert die Polizei damit nicht das 
Recht des polizeilichen Einschreitens und kann jederzeit nachträglich das 
Erforderliche veranlassen (OVG. E. Bd. 2 S. 422; Bd. 4 S. 373, 
Bd. 6 S. 322). Ebenso kann die Polizei, wenn ihre Organe sich in 
ihren Maßnahmen geirrt, nachträglich das nach dem Gesetz Erforder- 
liche verlangen; der Verfügungsgewalt der Polizei gegenüber gibt es 
keine Verjährung. 
1) Vgl. v. Arnstedt a. a. O. Bd. 1 S. 46 ff.
	        

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