Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 72. Gesundheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

288 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Interessen die Begünstigung einzelner auf Kosten der Gesamtheit durch 
Erteilung unveräußerlicher Berechtigungen, der aus der Verschuldung 
entspringende Antrieb zum Verkauf von minderwertigen Arzneien und 
Geheimmitteln, die Verhinderung einer ausreichenden Apotheken- 
vermehrung durch Rücksichtnahme auf die Lebensfähigkeit teuer bezahlter 
Apotheken, schließlich die ständige Steigerung der Arzneipreise. Es 
wird insbesondere darauf hingewiesen, daß durch die soziale Gesetz- 
gebung der Arzneiverbrauch stark gestiegen ist, bei den Krankenkassen 
von 17½⅛ Millionen Mark im Jahre 1894 auf 32¼ Millionen Mark 
1904, von denen K/ durch die Arbeiter selbst aufgebracht wurden. 
Werden Arbeiter und Arbeitgeber durch das Gesetz zu diesen Auf- 
wendungen genötigt, so sind sie auch vor einer unberechtigten Steigerung 
der Arzneipreise zu bewahren. Bei der jetzt beabsichtigten Neuregelung 
bleiben die Wünsche der Apothekenbesitzer, die den Apotheken einen 
Realwert zuerkannt wissen wollen, unberücksichtigt. Von der in manchen 
Ländern bestehenden Niederlassungsfreiheit soll zur Vermeidung einer 
unbegrenzten Konkurrenz und deren schädlichen Folgen in Deutschland 
keine Rede sein, die vielfach gewünschte Verstaatlichung oder Kom- 
munalisierung wird für absehbare Zeit als undurchführbar bezeichnet. 
Sie würde z. Z. allein in Preußen etwa 300 Millionen Mark er- 
fordern. Infolgedessen beruht der Entwurf auf dem Grundsatz der 
unübertragbaren Personalkonzession. Die Konzession kann weder 
verkauft noch vererbt werden, sie erlischt nach § 12 mit dem Tode des 
Berechtigten. Um aber Härten für die Hinterbliebenen zu vermeiden, 
ist bei dem Tode oder der Entmündigung des Berechtigten, wenn eine 
Witwe, eine Ehefrau oder minderjährige eheliche Kinder vorhanden sind, 
diesen für den Fall der Bedürftigkeit der Weiterbetrieb auf ihre 
Rechnung durch einen approbierten Apotheker zu gestatten, und zwar 
der Witwe bis zur Wiederverheiratung, der Ehefrau bis zur Scheidung, 
den Kindern bis zur Großjährigkeit. Sind andere Hinterbliebene vor- 
handen (Schwestern usw.), so kann diesen der Weiterbetrieb auf ein 
Jahr gestattet werden. Geht die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 
auf einen anderen über, so muß er nach § 11 die zur Einrichtung und 
zum Betriebe gehörigen Vorrichtungen, Gerätschaften und Waren- 
vorräte übernehmen, soweit sie sich in gutem Zustande befinden, und 
wenn die Hinterbliebenen es verlangen. UÜber sich hierbei ergebende 
Streitpunkte entscheidet ein Schiedsgericht. Nicht verlangt werden kann 
die ÜUbernahme des Apothekengrundstücks. Unberührt von diesen Be- 
stimmungen bleiben nach § 15 die schon bestehenden Realprivilegien 
und Realkonzessionen, um sowohl die berechtigten Interessen von deren 
Inhabern wie von deren Gläubigern zu schonen. Die Landesregierungen 
sind aber befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung oder von Ver- 
waltungsmaßnahmen die Realwerte in Personalwerte umzuwandeln. 
Um dies zu ermöglichen, kann nach § 33 den Inhabern der Erlaubnis 
zum Anpothekenbetrieb eine Betriebsabgabe auferlegt werden. Neue 
Realkonzessionen dürfen überhaupt nicht mehr erteilt werden. In 
den Erläuterungen wird mitgeteilt, welche Absichten für Preußen be- 
stehen. Es soll eine in billiger Weise abgestufte Betriebsabgabe ein- 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment