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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • §. 74. Entwicklungsgeschichte. (Überblick.)
  • §. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
  • §. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
  • §. 77. Das Rentenbankgesetz.
  • §. 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. Generalkommissionen. Spezialkommissare. Kreisvermittlungsbehörden. Oberlandeskulturgericht. Das formelle Verfahren. (Ges. vom 10. Oktober 1899) Unschädlichkeitsattest.
  • §. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
  • §. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

314 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
a) Grundstücke käuflich zu erwerben, 
b) soweit erforderlich diejenigen Kosten zu bestreiten, welche entstehen 
a) aus der erstmaligen Einrichtung, 
6) aus der erstmaligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen= und 
Schulverhältnisse neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange 
oder ganzer Landgemeinden, mögen sie auf besonders dazu angekauften 
oder auf sonstigen, dem Staate gehörigen Grundstücken errichtet 
werden. In Ausnahmefällen ist auch die Bildung größerer Rest- 
güter zulässig (Art. I Nr. 2 des Ges. vom 20. April 1898 § 1). 
Bei Uberlassung der einzelnen Stellen (§ 1) ist eine angemessene 
Schadloshaltung des Staates vorzusehen. Die Uberlassung kann zu 
Eigentum gegen Kapital oder Rente, oder auch in Zeitpacht erfolgen 
(§& 2). Erfolgt die Überlassung der Stelle (§ 2) gegen übernahme 
einer festen Geldrente (Rentengut) so kann die Ablösbarkeit 
der letzteren von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht 
werden. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungs- 
frist bleibt der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem 
Rentenberechtigten darf jedoch ein höherer Ablösungsbetrag als der 
25 fache Betrag nicht gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen 
Antrag erfolgt. Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch 
müssen die Abreden über den Ausschluß der Ablösbarkeit, sowie über 
die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist in das 
Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht geschehen, so gilt 
dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine solche, 
welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit 
dem zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann (8 3). Die im 
vorstehenden zugelassene eigentümliche Übertragung eines Grund- 
stücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut) wurde 
demnächst allgemein für jedermann zulässig anerkannt durch das Gesetz 
über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209). Zur Er- 
gänzung und Fortbildung ergingen noch Gesetz vom 7. Juli 1891, 
betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern (GS. S. 279), 
dazu Ausführ. Verf. vom 11. November 1891 (MBl. S. 236); 
Minist. Zirk. Verf. vom 2. August 1895 (MBl. S. 220), betr. die 
Erfüllung der wirtschaftlichen Vorbedingungen und Gesetz vom 12. Juli 
1900 (GS. S. 300). Der Normalentwurf zu einem Rentenguts- 
kaufvertrage ist in der Min. Zirk. Verf. vom 14. November 1890 
(Ml. S. 264) enthalten. 
Das Gesetz vom 27. Juni 1890 erklärt die eigentümliche Über- 
tragung eines Grundstücks frei von Hypotheken und Grundschulden 
gegen Ubernahme einer festen Geldrente allgemein für zulässig, deren 
Ablösbarkeit, Ablösungsbetrag und Kündigungsfrist vereinbart werden 
kann. Auch hier bedürfen die Abreden über den Ausschluß der 
Ablösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages und 
der Kündigungsfrist der Eintragung in das Grundbuch, widrigenfalls 
für dritte die das Grundstück belastende Rente als eine nach sechs- 
monatiger Kündigung der Verpflichteten ablösbare gilt, und zwar zum 
20 fachen Betrage. Der Rentenberechtigte darf, wenn er die Ablösung
	        

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