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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • §. 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875.
  • §. 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881.
  • §. 96. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878.
  • §. 97. Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

352 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
werden kann, und landes= und forstpolizeiliche Interessen nicht ent- 
gegenstehen. Über die Statthaftigkeit der Teilung entscheidet die Aus- 
einandersetzungsbehörde (§ 6). Zur Bildung und Veräußerung von 
Teilstücken einer Holzung ist die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde 
erforderlich. Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn die Be- 
dingungen des § 6 vorliegen oder das Teilstück als Holzung erhalten 
und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht nach Maßgabe dieses 
Gesetzes unterstellt bleibt. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, 
wenn die Veräußerung für Zwecke erfolgt, wegen welcher das Ent- 
eignungsverfahren zulässig ist (§ 8). Miteigentümer, Nutzungs--, 
Gebrauchs= und Servitutberechtigte, sowie Pächter oder Käufer sind, 
wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichts- 
behörde Holz einschlagen oder einschlagen lassen, mit einer Geldstrafe 
zu bestrafen, welche dem doppelten Wertbetrage des gefällten Holzes 
d. h. des unerlaubt gefällten (ogl. KG. Johow, Bd. 11 S. 349), 
gleichkommt. Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Auf- 
sichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit 
einer Geldstrafe bis zu 100 M. zu bestrafen (8§ 9). 
8 96. Gesetz, vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl 
(GS. S. 222). ) 2) 
Das Gesetz zerfällt in drei Teile, die §s§ 1—18 des Gesetzes ent- 
halten das materielle Recht, die §§ 19 ff. betreffen das Verfahren, 
§§ 33 ff. die Strafvollstreckung. Forstdiebstahl ist der in einem 
Forst oder auf einem andern hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten 
Grundstücke verübte Diebstahl an Holz, welches noch nicht vom Stamme 
oder vom Boden getrennt ist, an Holz, welches durch Zufall abgebrochen 
oder umgeworfen, und mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang 
gemacht worden ist, an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben 
noch nicht in einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch 
nicht geworben oder eingesammelt sind, oder endlich an andern Wald- 
erzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras, Haide, Plaggen, Moos, 
Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien, Baumsaft und 
Harz, sofern dieselben noch nicht geworben oder eingesammelt sind. 
Unbefugtes Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt den 
Bestimmungen der darüber erlassenen Polizeiverordnungen. Der Forst- 
diebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünffachen 
Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark 
betragen darf, bei erschwerenden Umständen sich aber auf das Doppelte 
dieser Sätze erhöht. Als erschwerender Umstand gilt, wenn der 
Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in der Zeit von 
1) Literatur: Oehlschläger und Bernhardt, Forstdiebstahlsgesetz mit Erläuterungen. 
5. Aufl. Berlin 1905; W. A. Günther, dasselbe, Breslau 1878; Noterung, dasselbe, 
Berlin 1895; Groschuff u. Eichhorn, Nebengesetze, 8. Aufl. S. 4. Berlin 1896; Berger, 
Der Forst= und Jagdschutz in Deutschland, insbesondere in Preußen. Friedeberg i. N. 
1889; v. Brauchitsch, Preußische Verwaltungsgesetze Bd. 4. 15. Aufl. 1906 S. 275 ff. 
:) Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung beruht auf § 2 Es. z. StG. u. 
8 8 EG. z. GtpO.
	        

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