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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§5 149. Verfassung der katholischen Kirche. 539 
Die Kardinäle bilden ein Kollegium, welches aus dem Kollegium 
der Presbyter und Diakonen, die an den Hauptkirchen Roms angestellt 
waren und den Senat des römischen Bischofs bildeten, hervorgegangen 
ist. Das Kollegium besteht jetzt aus Kardinalpriestern, Kardinal- 
diakonen und Kardinalbischöfen, im ganzen 70 Stellen. Im Range 
folgen die Kardinäle unmittelbar hinter dem Papst, sie sind sämtlich 
kreiert auf den Titel einer römischen Kirche, ihr Titel ist Prinzeps, 
sie haben den Anspruch auf die Anrede: Eminenz, auf purpurne Kleider 
und flachen roten Hut. Ihre Rechte bestehen darin, daß sie seit dem 
11. Jahrhundert die Papstwahl vollziehen, mit dem Papste zusammen 
die Regierungsgeschäfte erledigen und in dieser Hinsicht das ständige 
Ratskollegium des Papstes bilden und daher das Konsistorium genannt 
werden. Sie treten infolgedessen auch als Vorsitzende in die päpst- 
lichen Zentral= (Kurial-) Behörden, die sog. Kongregationen. 
Zum Personal der römischen Kurie gehören außer den Kardinälen 
die Kurialprälaten d. s. höhere geistliche Beamten der Kurie, die 
unter den Kardinälen stehen und ordiniert find, und die Kurialen, 
das Hilfs= und Subalternpersonal. 
Unter den Behörden der römischen Kurie sind zu nennen: 
1. das bereits erwähnte Konsistorium, welches zur feierlichen Be- 
schlußfassung und Bekanntgabe der gefaßten Beschlüsse bei wichtigen Re- 
gierungshandlungen mit herangezogen wird. Derartige wichtige Be- 
schlüsse bilden die Kreation der Kardinäle, die Prakonisation der Bischöfe, 
die Allokution des Papstes über wichtige Tagesereignisse (Hirtenbriefe), 
2. ferner die sehr wichtigen Kongregationen. Dies find seit 
Sixtus V (1587) für bestimmte kirchliche Verwaltungszweige einge- 
setzte Ausschüsse von Kardinälen. Den Vorsitz führt in jeder Kon- 
gregation ein Kardinal als Präfekt, Beisitzer sind jüngere Kardinäle, 
Sekretär und Subsekretär sind Kurialprälaten. Letztere erledigen selb- 
ständig die laufenden Geschäfte, nur schwierigere Sachen werden im 
Plenum beraten unter Bestellung eines Referenten und Korreferenten. 
Die wichtigsten Kongregationen sind: Congregatio inquisitionis oder 
Sanctum Officium (römische Zentralbehörde für Glaubenssachen, 
Häresie), C. Consistorialis (Vorbereitung der im Konsistorium zu be- 
ratenden Sachen), C. indicis librorum prohibitorum, Überwachung der 
Literatur), C. Concilü (Tridentini interpretum)); sie ist berufen zu- 
nächst zur ausschließlichen und offiziellen Auslegung der Beschlüsse des 
Tridentiner Konzils. Damit hat sie aber zugleich die Interpretation des 
gesamten kanonischen Rechts rhalten, da das große Reformwerk des Triden= 
tiner Konzils sich über das gesamte kanonische Recht erstreckte. Die Kongre- 
gation hat dadurch die Stelle einer Gesetzeskommission erhalten. C. de 
pbropaganda kides: sie dient zur Leitung des Missionswesens in den 
Ländern der Ungläubigen und zugleich in allen kirchlichen Gebieten, soweit 
nicht selbständige feste Bistümer bereits errichtet sind. Diese Territorien 
eißen terrae missionis im Gegensatz zu den provincige sedis aposto- 
icae, d. s. Länder, in denen feste Bistümer bestehen. Als derartiges 
Missionsgebiet gilt auch Deutschland, soweit nicht die bischöfliche Ver- 
fassung vorhanden ist. Die Missionsteilung für Deutschland ist folgende:
	        

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