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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

554 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
mögensangelegenheiten durch einen Kirchenvorstand und 1 eine Gemeinde- 
vertretung zu besorgen sind. Dies gilt auch für Missionspfarrgemeinden, 
und findet auch auf solche anderen Kirchengemeinden (Filial-, Kapellen- 
u#sw. Gemeinden) Anwendung, für welche besonders bestimmte kirchliche 
Vermögensstücke vorhanden sind, oder deren Gemeindegliedern besondere 
Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse dieser Gemeinden 
obliegen. Durch diese Übertragung der sämtlichen parochialen Güter- 
massen auf kollegialisch formierte Organe, die von den Gemeindemit- 
gliedern gewählt, von den Kirchenoberen und vorgesetzten Staats- 
behörden kontrolliert werden, hat sich allerdings der Staat, indem er 
den landrechtlichen Grundsatz des Eigentums der Gemeinden am Kirchen- 
vermögen festhielt und zeitgemäß gestaltete, in Gegensatz zu der Auf- 
fassung der katholischen Kirche gestellt, welche ihrerseits den Stand- 
punkt vertritt, daß dies Eigentum der Kirche als solcher gehöre und 
daher der ausschließlichen Verfügung des Papstes unterstehe. Zunächst 
legt das Gesetz den Begriff des kirchlichen Vermögens in dem hierher 
gehörigen Sinne fest. Zu diesem gehören das für Kultusbedürfnisse 
einschließlich des Kirchen= und Pfarrbaufonds, Besoldungsfonds für 
Geistliche und andere Kirchendiener bestimmte Vermögen, das sonstige 
kirchlichen, wohltätigen oder Schulzwecken gewidmete Vermögen, das 
zu diesen Zwecken aus Sammlungen und Kollekten herstammende 
Vermögen, endlich auch die zu denselben Zwecken errichteten und unter 
die Verwaltung der kirchlichen Organe gestellten Stiftungen. Nicht 
unter den Begriff des kirchlichen Vermögens fallen Begräbnisplätze 
oder solche Vermögensstücke, welche kirchlichen Zwecken bestimmt und 
unter dauernde Verwaltung des Staates oder der bürgerlichen Ge- 
meinden und Kommunalverbände gestellt find (8 2). 
Das Besteuerungsrecht der katholischen Kirchengemein- 
den und Gesamtverbände (Ges. v. 14. Juli 1905 GS. S. 281). 
Die katholischen Kirchengemeinden, ebenso wie die Gesamtverbände 
sind berechtigt, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Steuern zu erheben. 
Von dieser Befugnis ist nur Gebrauch zu machen, soweit die sonstigen 
verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse nicht aus- 
reichen, insbesondere soweit die erforderlichen Geldmittel und Leistungen 
nicht nach bestehendem Rechte aus dem Kirchenvermögen entnommen 
werden können oder vom Patron oder von sonst speziell Verpflichteten 
gewährt werden. Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen 
der Genehmigung der bischöflichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde 
(6 1). Die Steuerpflicht wird durch den Wohnsitz aller Katholiken 
der Kirchengemeinde begründet. Eine Befreiung von der Kirchensteuer 
tritt ein für den Patron oder einen sonst speziell Verpflichteten, sofern 
sie nach bestehendem Rechte für einzelne kirchliche Bedürfnisse nach 
besonderen Grundsätzen beizutragen haben. Befreit sind ferner die, 
welche gesetzliche Befreiungen von der Staatseinkommensteuer oder den 
1) Der Vorstand einer katholischen Kirchengemeinde in Preußen ist eine Behörde 
im Sinne des § 196 StGB. Als Verletzter im Sinne des § 61 St#. ist der 
Vorstand als solcher anzusehen. RuE. Urt. vom 6. November 1906 im „Recht"“ 
XI. Jahrg. Nr. 14 S. 910.
	        

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