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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
  • II. Die Arrestvollziehung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Ansprüche, d. nicht auf Geld gehn. Schuldübernahme. 357 
persönlich, so übernimmt der Ersteher in Höhe der Hypothek auch die perfön- 
liche Schuld; die Regeln von der Schuldübernahme, die bei einer freiwilligen 
Grundstücksveräußerung gelten, kommen analog zur Anwendung: der Ersteher 
wird demgemäß dem Gläubiger persönlich haftbar, wenn der Schuldner dem 
Gläubiger die Schuldübernahme angezeigt und der Gläubiger sie genehmigt 
oder die sechsmonatige Widerspruchsfrift versäumt hat (RZZw Ges. 53 H. 
8. Ruht eine Hypothek oder eine Grundschuld als Gesamtpfandrecht 
außer auf dem versteigerten noch auf einem andern Grundstück, so wird auf 
dies andre Grundstück keine Rücksicht genommen, sondern das Gesamtpfandrecht 
sowohl bei der Berechnung des geringsten Gebots wie bei der Berechnung des 
Bargebots voll in Ansatz gebracht. 5 
Dabei sind aber zwei Fälle zu unterscheiden. 
a) Erster Fall: das Gesamtpfandrecht liegt innerhalb des geringsten Gebots. Hier 
bleibt es auf dem versteigerten Grundstück unverändert liegen und belastet demgemäß den 
Ersteher; es ist also durchaus gerechtfertigt, daß dieser das Pfandkapital nach der Regel zu 
V 16 nicht bar zu bezahlen braucht, sondern von seinem Meistgebot in Abzug bringen 
darf; daß das Pfandrecht nach wie vor auch die andern vom Ersteher nicht miterworbenen. 
Grundstücke belastet, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. Dagegen tritt eine Anderung 
der Rechtslage ein, wenn die Haftung des versteigerten Grundstücks gemäß einer der für das 
Gesamtpfandrecht geltenden Sonderregeln nachträglich aufgehoben wird; denn nunmehr wird 
der Ersteher von der Belastung seines Grundstücks befreit, ohne ein Opfer dafür gebracht 
zu haben oder die Gunst anderweit zu verdienen. Demnach erscheint es jetzt nicht mehr als. 
gerechtfertigt, daß er das Pfandkapital nicht bar bezahlen muß, sondern von seinem Gebot in 
Abzug bringen darf. Vielmehr muß er die von dem Meistgebot abgezogene Summe jetzt 
bar einzahlen, und der Teilungsplan muß vorsorglich bestimmen, an wen die Nachzahlung 
zu erfolgen hat (RZwoes. 50 II Nr. 2, 123). — Beispiel (bei dem von Kosten, Zinsen, 
Steuern usw. abgesehn wird): A. hat auf den dem B. gehörigen Gütern m und n an erster 
Stelle ein Gesamtpfandrecht von 10 000 Mk.; auf m ruht außerdem eine zweite Hypothek 
des C. von 8000 Mk.; m wird auf C.8 Antrag versteigert; das geringste Gebot beträgt 
10000, das Meistgebot des Erstehers D. beträgt 12000 Mk.; nachträglich wird auch n 
auf Antrag A.8 für 50 000 Mk. versteigert. Hier kann D. von seinem Gebot mit Rücksicht 
auf die Hypothek A.sS 10000 Mk. abziehn und braucht also nur 2000 Mk. an C. bar zu 
bezahlen; außerdem ist ihm aber im Teilungsplan die Pflicht aufzuerlegen, für den Fall, 
daß das Pfandrecht A.s gemäß den für das Gesamtpfandrecht geltenden Sonderregeln später 
untergehn sollte, die abgezogenen 10 000 Mk. nachträglich bar zu erlegen, und zwar 6000 Mk. 
an C. und 4000 Mk. an B.; nachdem auch n in der geschilderten Art zur Versteigerung 
gekommen und damit A.s Hypothek auch auf m erloschen ist (1181 II), ist diese bedingte 
Pflicht D.S unbedingt geworden. 
b) Zweiter Fall: das Gesamtpfandrecht liegt jenseits des geringsten Gebots. Hier 
wird der Ersteher zur sofortigen Barzahlung des Pfandkapitals verpflichtet; von einer be- 
dingten Pflicht zu irgendeiner Nachzahlung ist hier also nicht die Rede. 
9. a) Miet= und Pachtrechte, die auf dem Grundstück ruhn, werden, 
wenn das Grundstück dem Mieter oder Pächter überlassen ist, durch die Ver- 
steigerung nicht berührt; der Ersteher tritt vielmehr in das Miet= oder Pacht- 
verhältnis gerade so ein, wie wenn er das Grundstück freihändig erworben 
hätte; doch braucht er das Miet= oder Pachtverhältnis nicht während der 
18) Hartmann, Grundstücksgesamthypotheken in der Zwangsversteigerung (03); Lersch 
bei Gruchot 51 S. 338.
	        

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