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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_zweiter_band_1897
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundesrat
Volume count:
2
Publishing house:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Zollvereins. (2. März bis 30. Juli 1868.)
  • Die zweite Session des Bundesrats des Zollvereins. (28. April bis 20. Dezember 1869.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Zollvereins. (4. April bis 23. Mai 1870.)
  • Der Bundesrat des Deutschen Reichs. Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Uebersicht.
  • II. Abschnitt. Die neuen Mitglieder des Bundesrats.
  • III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • 1. Reichsgesetzgebung.
  • 2. Bundesrat.
  • 3. Präsidium (Reichsbeamte, Behördenorganisation).
  • 4. Reichstag.
  • 5. Zoll- und Handelswesen.
  • 6. Eisenbahnwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Post- und Telegraphenwesen.
  • 9. Konsulatswesen.
  • 10. Kriegswesen.
  • 11. Finanzen.
  • 12. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
  • 13. Verschiedene Angelegenheiten.
  • 14. Rückblick.
  • Die zweite Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (Vom 9. März 1872 bis 10. Februar 1873.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (17. Februar bis 29. Dezember 1873.)
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Advertising

Full text

— 218 — 
Die Gründe, aus denen der Justizausschuß dem Plenum diese Maßregel 
empfahl, sind in einem Berichte enthalten, dem ich bei der großen Wichtigkeit 
des dabei in Frage kommenden Gesetzgebungswerkes das Folgende entnehme: 
Der Entwuf der norddeutschen Kommission, welcher durch den Druck veröffent- 
licht wurde, erregte die öffentliche Aufmerksamkeit in hohem Maße und gab zu 
zahlreichen Beurteilungen Anlaß. Es erschien eine ziemlich erhebliche Anzahl 
kleiner Broschüren hierüber und in mehreren juristischen Kreisen wurden ein- 
gehende kritische Beratungen über ihn gepflogen. Außerdem nahm insbesondere 
auch die Königlich preußische Staatsregierung Veranlassung, eine eingehende 
Prüfung des Entwurfs vorzunehmen. Diese Prüfung ergab verschiedene wich- 
tige Bedenken, deren sachliche und formelle Tragweite dazu führte, daß im 
Königlich preußischen Justizministerium ein förmlicher Gegenentwurf ausgearbeitet 
und dem Bundesrat in Vorlage gebracht wurde. Es stand somit fest, daß 
mindestens die Königlich preußische Regierung es nicht für thunlich hielt, den 
von der Kommission ausgearbeiteten Entwurf trotz seiner unzweifelhaften Vor- 
züge ohne neue Revision zum Gesetze zu erheben. Dieser Thatsache gegenüber 
konnte es keines Nachweises mehr bedürfen, daß die Versuche, durch kommissionelle 
Beratungen zu einem für die Einführung sich eignenden Gesetzentwurfe zu ge- 
langen, fortgesetzt werden mußten. Es fragte sich nur, ob es sich empfehle, 
die frühere Kommission zur Wiederaufnahme ihrer Arbeiten zu berufen. Der 
Ausschuß glaubte sich gegen diese Maßregel aussprechen zu müssen, weil die 
frühere Kommission nicht mehr vollzählig war, sondern erhebliche Verluste er- 
litten hatte und andere Mitglieder derselben in Berufsverhältnisse eingetreten 
waren, die eine längere Abwesenheit derselben vom Hause geradezu als unmöglich 
erscheinen ließen, weil ferner das Verlangen, die Kommission solle das als recht 
und gut Befundene fallen lassen und an dessen Stelle etwas wesentlich Neues 
setzen, das Maß des Zulässigen zu überschreiten schien, hauptsächlich aber um 
deswillen, weil aus rein objektiven Gründen nunmehr eine anderweitige Zu- 
sammensetzung der Kommission als notwendig sich darstellte. Zunächst kam in 
Betracht, daß nunmehr durch den Beitritt der Südstaaten zum Bunde mehrere 
neue Prozeßrechtsgebiete hinzugekommen waren, für deren Vertretung Fürsorge 
getroffen werden mußte, wenn man dieselben Grundsätze bei den nun bevor- 
stehenden kommissionellen Beratungen maßgebend sein lassen wollte, die früher 
als die entscheidenden betrachtet worden waren. Sodann bedurfte die Frage 
einer besonderen Erwägung, ob es nicht angezeigt sei, in der Kommission 
künftig auch den Stand der Rechtsanwälte zur Vertretung seiner An- 
schauungen zuzulassen. Gewiß entsprach es der Natur der Sache, daß bei der 
Beratung eines Gesetzbuchs, bei dessen Anwendung dem Anwaltsstande eine so 
hervorragende Aufgabe zufiele, dieser Stand auch in den Kreis der Beratenden 
mit hereingezogen werde. Man durfte diese Berücksichtigung des Anwaltstandes 
um so minder ablehnen, als schon bald nach dem Zusammentritte der früheren
	        

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