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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Die zweite Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • § 16. Das ständische System.
  • § 17. Wesen der Volksvertretung.
  • § 18. Die erste Kammer.
  • § 19. Die zweite Kammer.
  • § 20. Der Geschäftsgang.
  • § 21. Rechte der Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 71 — 
Die Wahl vollzieht sich in einzelnen Wahlkreisen, die im 
Anschlusse an die politische Landeseinteilung gesetzlich festgelegt sind. 
In jedem Wahlkreise werden ein oder mehrere Abgeordnete gewählt. 
Das aktive Wahlrecht ist an eine Reihe von Voraussetzungen 
geknüpft, die hier im Anschlusse an das preußische Recht als Pro- 
totyp einzeln durchgegangen werden sollen. Erfordert wird 
1. Staatsangehörigkeit, die Reichsangehörigkeit genügt nicht, 
2. männliches Geschlecht, 
3. Selbständigkeit, worunter nicht wirtschaftliche Selbständig- 
keit, sondern Verfügungsfähigkeit zu verstehen ist, der Be- 
treffende darf nicht entmündigt oder im Konkurse sein, 
4. Vollendung des 24. Lebensjahres, des alten landrechtlichen 
Großjährigkeitstermines, die in dieser Beziehung suspen- 
dierte Vll. verlangt das 25., 
5. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 
6. der Betreffende darf keine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln beziehen, 
7. sechsmonatlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde 
des Wahlortes. 
Das frühere preußische Recht ließ auch aktive Militärper-- 
sonen, wenn sie sonst die Voraussetzungen erfüllten, zum Wahl- 
rechte zu. Das Reichsrecht steht auf einem anderen Standpunkte 
und will das Heer allen politischen Einwirkungen entziehen. Anderer- 
seits wollte man das Militär nicht den Disqualifizierten anreihen. Des- 
halb haben aktive Militärpersonen zwar das Wahlrecht, aber nach 
§ 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ruht es für sie, 
sie dürfen es nicht ausüben, solange sie sich bei der Fahne befinden. 
Die Wahl erfolgt nach Einteilung der Klassen in den einzelnen 
Urwahlbezirken nach näherer Bestimmung des Wahlreglements 
vom 14. März 1903. 
Die Wähler wählen mündlich zu Protokoll mit absoluter 
Mehrheit in den einzelnen Urwahlbezirken die Wahlmänner, und 
zwar jede Klasse die gleiche Anzahl. Ergibt der erste Wahlgang. 
keine absolute Mehrheit, so muß eine Stichwahl stattfinden. Die 
Wahlmänner wählen ebenso, aber mit gleichem Stimmrechte die 
Abgeordneten.
	        

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