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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

W 271 20 
Palaver, seien sie nun persönlicher Art oder seien es 
Stammesfehden, nicht nach Gunst oder irgend welchen 
auderen Mücichten entschieden werden, sondern nur 
h Recht: ind die Regierungsstationen. Es ist 
echmecht as auch hier noch manchmal Versehen 
vorkommen durch mangelhafte Kenntnis der Sprache 
oder durch mangelhaftes Eingehen auf die Sitten und 
Anschauungen der Eingeborenen; manche ganz richtige 
Entscheidung mag auch die Eingeborenen bei ihren 
Inschamungen seltsam anmuten; aber im allgemeinen 
das Vertrauen der Eingeborenen zu den deutschen 
lekalen doch groß und im Zunehmen begriffen 
Das Gefühl der Sicherheit hat auch den fried- 
lichen Verkehr der Stämme untereinander, ins- 
besondere den Markt= und Handelsverkehr, gesteigert. 
Der Eweer ist zwar Bauer, aber er versteht sich auch 
sehr Zut auf den Handel und treibt ihe mit Vorliebe. 
Dieser Neigung ist die Regierung entgegengekommen 
durch Anlage von Wegen und Brücken. 
ganze Land zieht sich ein Netz von Wegen, die meisten 
größeren Orte kann man auf bequemer Straße 
erreichen, so daß die Landschaften und Stämme ein- 
ander viel näher gerückt sind als früher. Das be- 
deutet auch für die so viel reisenden. Eingeborenen 
eine große Erleichterung, die sic allerdings noch nicht 
recht zu schätzen wissen, da sie nach wie vor in 
schmalem Gänsemarsch gehen und ihnen die Aulage 
urd Iustandhaltung der Wege ein nicht eben süßes 
Stür # is 
Vor allem hat sich die Negierung die Erziebung 
der Eingeborenen zu freiwilliger eit an- 
gelegen sein lassen und damit schon jent schone Erfolge 
erreicht. Es ist eine bequeme und allgemach ab- 
gestandene Redensart: „Der Neger ist faul“. Man 
bedenke aber nur, wozu der Neger mehr arbeiten 
sollte, als er zum Lebensunterhalte gebraucht. Es 
war ja niemand da. der ihm seine Produkte abkaufte. 
Was sollte ihn veranlassen, Palmkerne an die Küste 
zu bringen, wenn er für seinen Unterhalt unterwegs 
mehr ausgeben mußte, als der Wert seiner Last be- 
trug? Seitdem eine Eisenbahn ghebaut ist und die in 
ihrer Nähe wohnenden Eingeborenen eine Möglichkeit 
sehen, ihre Produkte gegen entsprechenden Preis ab- 
zusetzen, hat sich die Ausfuhr ganz bedentend gehoben. 
Besonders Mais, neuerdings auch Bohnen und Erd- 
nüsse werden von den Eingeborenen in ganz anderen 
Mengen wie früher angebaut und an die Europäer 
verkauft. 
  
# San# 
  
  
  
  
Die Regierung ist auch bemüht, den Eingeborenen 
eine bessere und einträglichere Methode des Acker- 
baus zu lehren. Sie em Zweck in Ver- 
bindung mit dem Kolonialwirtschaftlichen Komitee in 
Nuatjä eine Ackerbauschule gegründet, in der junge 
Leute aus den verschiedensten Teilen des Landes in 
der Landwirtschaft unterrichtet werden. Der Kursus 
dauert drei Jahre: zwei Jahre arbeiten die Zöglinge 
auf den Feldern der Schule, im dritten erhalten sie 
ein eigenes Feld zu selbständiger Bebauung. Ins- 
besondere werden sie auch in der Handhabung des 
Pfluges unterwiesen. Nach rriche des Kursus 
werden die Schüler, ein jeder mit landwirtschaftlichen 
Geräten, auch mit Pflug und Ochsen versehen, wieder 
in ihre Heimat geschickt, um das Gelernte, zugleich als 
Beispiel für ihre Landsleute, praktisch zu verwerten. 
Die Erträge ihrer Arbeit sind ihr volles Eigentum, 
dagegen müssen sie sich in ihren Arbeiten den An- 
weisungen ihrer Behörde fügen. Auch Handwerker 
bildet die Regierung in ihren Werkstätten zu Lome aus. 
So sucht die Regierung auf vielfache Weise das 
Volk vorwärts zu bringen und zu größeren Leistungen 
anzuspornen. Wenn die Regierung dabei natürlich 
auch in erster Linie ihre eigenen Interessen im Auge 
hat, so wird damit doch auch den Eingeborenen in 
hohem Maße gedient. Das Volk merkt allmählich, 
daß eine neue Zeit angebrochen ist, in die der alt- 
gewohnte Schlendrian nicht mehr paßt; die Teate 
zeigen immer mehr Lust, die Forderungen 
dieser neuen Zeit zu erfüllen und von uns Euro- 
päern-“ zu lernen. 
das auch für die Missionsarbeit ein 
groter Vorteil ist, liegt auf der Hand. Es ist 
etwas anderes, unter einem aufwachenden, vorwärts- 
strebenden Volke zu arbeiten, als unter einem stumpf 
dahin lebenden. Wir können auch an unsere Ge- 
meinden in bezug auf ihre zu erreichende finanzielle 
Selbständigkeit größere Anforderungen stellen als 
früher und werden damit bei ihnen auch immer mehr 
Verständnis finden. Der neue Zug, der in das Volk 
gekommen ist, hat ein starkes Verlangen nach Schul- 
bildung hervorgerufen. Überall werden wir und 
unsere Lehrer begehrt. Wenn wir auch nicht in erster 
Linie um des Evangeliums willen gerufen werden, so 
erhalten wir doch die Möglichkeit, alle diese Ort- 
schaften, in die wir Lehrer schicken, regelmäßig mit 
dem Evangelium bekannt zu machen. 
  
Verkehrs-Nachrichten. 
In Hoachanas (Deutsch-Südwestafrika), etwa 70 km südöstlich von Rehoboth, ist am 
5. Januar 1908 eine Postanstalt eingerichtet worden, deren Tätigkeit sich auf die Annahme und 
Ausgabe von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen erstreckt. 
Die Eröffnung der Postanstalt in Palau (Palau-Inseln) hat am 4. Oktober 1907 
stattgefunden.
	        

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