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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
7. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bank-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 345 — 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
8. 9. 
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die Fahrten 
mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (S. 27) ohne Gefahr stattfinden können. 
8. 10. 
Prüfung der Lokomotiven vor Inbetriebnahme derselben. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Prüfung 
unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung 
über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und 
uer P der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive be— 
zeichnet sein. 
8. 11. 
Periodische Lokomotiv-Revisionen. 
Jede Lokomotive ist nach jeder größeren Kesselreparatur, mindestens alle drei Jahre, einer gründ— 
lichen Revision zu unterwerfen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive 
erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. 
Mindestens alle drei Jahre ist auch jeder Tender einer Revision zu unterziehen. 
Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für 
eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zu— 
lässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem 
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für 
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere nie- 
driger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder 
in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen. 
Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kessels 
vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese 
Revision zu wiederholen. 
Die Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhandlungen zu verzeichnen. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig 
von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede für sich während der Fahrt 
im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrich- 
tungen muß außerdem auch geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im 
Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der 
Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des 
Wasserstandes vom Stande des Führers, ohne besondere Proben, fortwährend erkennbar und eine 
in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen das eine so eingerichtet 
sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. 
Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß eine vertikale Bewegung 
derselben von 3 Millimeter eintreten kann; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne An-
	        

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