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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
7. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bank-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 357 — 
haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 
3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der 
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpulnpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung 
für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der 
zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem 
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für 
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (5. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere 
niedriger ist als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder 
in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kessels vor- 
genommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision 
zu wiederholen. « 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu ver— 
zeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig 
von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt 
im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen 
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der 
normalen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der 
Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des 
Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine 
in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet 
sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die 
Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung 
von 3 Millimeter möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne An- 
stellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer 
muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
. mit einer Dampfpfeife. 
S 
C. 12. 
1 Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten 
und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Nadreifen mindestens 22, diejenige 
stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Milli- 
meter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit einander 
verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicher- 
heitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich für 
die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zu- 
lässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
48*
	        

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