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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage D. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B 1.)
Volume count:
D
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Anlage D. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B 1.) (D)
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 270 — 
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu 
den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres an- 
genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXXI. Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo- oder Shoddy-Wolle) und Woll— 
abfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen= und Baumwollengarn-Abfälle, Weber- 
und Harnisch-Litzen sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hauf, 
Werg, Lumpen und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen 
Wagen unter Deckenverschluß befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung 
in bedeckt gebauten Wagen verständigt. 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind oder nicht, 
andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden. 
XXXII. Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, 
Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und 
ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. XXXAIII aufgeführten, 
werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
1. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpedition von dem Versender angemeldet 
und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden. 
2. Lineisendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt 
zugelassen. 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen un- 
gesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vor- 
geschriebenen Verpackung angenommen. 
4. Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenverschluß statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 
5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last. 
XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen- 
ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. Die Be= und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedes- 
malige Reinigung der Be= und Entladestellen nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen 
Anordnung obliegt. 
2. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung wie der An= und Abfuhr, 
ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der 
Verwaltung zu. 
3. Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Decken- 
verschluß befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat. 
4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen für deren 
Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen 
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der 
Masse und der Flüssikeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf 
letzteres ist auch für die Art der Be= und Entladung Bedacht zu nehmen. 
5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last. 
bein XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nür in bedeckt gebauten Wagen 
efördert. 
XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden 
können, wie Heu, Stroh (auch Reis= und Flachs-Stroh), Rohr (ausschließlich spanisches 
Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen= oder Preß-Torf), ganze 
(unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Ab- 
fälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne 2c., desgleichen Gyps, Kalkäscher
	        

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