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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 331 — 
5. Ueber den Verkehr auf den Wasserstraßen (Ziffer 1) sind laufende Erhebungen vorzunehmen: 
A. an den Grenzdurchgangsstellen über die Fahrzeuge (Schiffe und Flöße) und Güter, welche 
auf folgenden Flüssen und Kanälen über die Zollgrenze ein- und ausgehen (mit Einschluß 
der Durchfuhr durch das Zollgebiet), nämlich auf: 
a) dem Niemen, der Weichsel und der Warthe über die Grenze gegen Rußland, 
b) der Elbe und Donau über die Grenze gegen Oesterreich, 
c) dem Rhein-Rhone- und Rhein-Marnekanal, sowie der Mosel über die Grenze gegen 
Frankreich, 
d) dem Rhein über die Grenze gegen die Niederlande, 
e) der Ems über die Ausmündung in den Dollart (Emswachtschiff), 
f) der Weser über die Grenze oberhalb Bremen, 
8) der Elbe über die Grenze oberhalb Hamburg und Harburg; 
B. an den Durchgangsstellen im Innern, welche Uebergänge aus einem der Haupt-Strom- 
und Flußgebiete in das andere bilden, über die daselbst durchgehenden Fahrzeuge und 
üter; 
C. an den Hafenplätzen, welche als Konsumtionsorte oder als Umladeorte oder als Anmelde- 
stellen für die Flößerei von besonderer Wichtigkeit sind, über die ankommenden und ab- 
gehenden Fahrzeuge und über die Güter, welche daselbst eingeladen und ausgeladen (ge- 
löscht) werden. 
Die Erhebungen zu A sind von den betreffenden Grenzzollämtern vorzunehmen. Die Bestimmung 
der Erhebungsorte zu B und C, sowie der Behörden, denen die Erhebungen daselbst obliegen, ist den einzelnen 
Regierungen anheimgegeben. 
6. Bezüglich der an den Erhebungsorten zu 50 zu bewirkenden Anschreibungen ist noch Folgendes 
zu beobachten: 
a) Im Falle an Hafenplätzen sich Erhebungen über die daselbst durchgehenden Fahrzeuge und 
Güter vornehmen lassen, sind diese Fahrzeuge und Güter nach den für die Durchgangsstellen 
(Ziffer 5 A und B) maßgebenden Bestimmungen ebenfalls aufzuzeichnen. 
b) An den Hafenplätzen, welche nur als Anmeldestellen für den Floßverkehr von Wichtigkeit 
sind, können die Erhebungen auf die abgehenden Flöße beschränkt werden. 
) Die in diesen Beziehungen erforderlichen näheren Anordnungen bleiben den Regierungen 
der einzelnen Staaten überlassen. 
7. Die Erhebungen haben sich unter Angabe der Richtung (ob zu Berg oder zu Thal) auf folgende 
Gegenstände zu beziehen: 
a) Zahl, Gattung, Heimathstaat und Tragfähigkeit der Schiffe; Zahl, Beschaffenheit und Be- 
stand der Flöße. 
b) Gattung und Gewicht der Güter. 
die Anl Beispiele für die Erhebungsformulare, welche auch als Zählkarten eingerichtet werden können, giebt 
ie Anlage C. 
8. Zur Erreichung gleichmäßiger Anschreibungen ist im einzelnen zu beachten: 
à) Bezüglich der Gattung der Fahrzeuge sind zu unterscheiden: 
a) Dampfschiffe (Personen-, Güter-, Schlepp= und Tau= [Ketten-] Schiffe); 
6) Segelschiffe unter Einbegriff von Schleppkähnen, Leichterschiffen, Zillen u. s. w., auch 
wenn sie nicht mit Masten versehen sind; und 
)) Flöße. 
b) Bezüglich der Heimath der Schiffe sind zu unterscheiden: deutsche, russische, österreichische, 
französische, belgische, niederländische Schiffe und Schiffe anderer Nationen. 
Jc) Die Tragfähigkeit der Schiffe ist nach Ausweis der Schiffspapiere, eventuell nach Schätzung 
in Tonnen zu 1 000 kg (vergl. Ziffer 4) anzugeben. 
d) Für Flöße ist der Bestand zu unterscheiden in hartes und weiches Holz, bezw. in Stämme, 
Schnittwaaren und Scheite (Brennholz). Derselbe ist nach Gewicht oder, wenn dieses nicht 
unmittelbar bekannt, in solchen üblichen Maaßen oder Bezeichnungen anzugeben, welche eine 
nachträgliche Umrechnung auf Gewicht gestatten. Das einem Floße beigeladene Holz ist in 
den Bestand (Inhalt) des Floßes einzubegreifen. 
48“ 
—
	        

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