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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 55 — 
diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten 6 Monate nachweislich mit erkrankten oder der Seuche ver- 
dächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (s. s. 114) aus- 
geschlossen werden. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöfts) dieser Pferde darf ohne vorgängige Anzeige bei der Polizei- 
behörde nicht stattfinden. 
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern nicht aufzuerlegen. 
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat der beamtete Thier- 
arzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere bis zum polizeilichen 
Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter 
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon 
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
5. 113. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der 
Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen 
Untersuchung der Pferde durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (§. 51 des Gesetzes). 
In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle übrigen Deckhengste in dem 
gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer thierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. 
§. 114. 
die nach Vorschrift des 8. 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder aufzuheben: 
b. Aufhebung 
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder der Schumaß. 
Stuten begattet worden sind, wenn sie innerhalb 6 Monate nach der Begattung keine verdächtigen 
Erscheinungen zeigen, und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist; 
2. rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gutachten des beamteten 
Thierarztes der Verdacht als nicht begründet herausgestellt hat, und örtliche Krankheitserscheinungen, 
Zeichen von Schwäche und Abmagerung nicht mehr vorliegen; 
3. rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Beschälseuche festgestellt ist, 3 Tahre 
nach erfolgter und vom beamteteten Thierarzt festgestellter vollständiger Heilung; 
4. bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter Kastration. 
§5. 115. 
Die nach Vorschrift des §. 113 angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, sobald die Krankheit 
erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist. 
8. 116. 
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (s8. 111), welche Hengste und Stuten auf 3 Jahre von 
der Zulassung zur Begattung ausgeschlossen sind. 
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
§. 117. 
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die amtliche Untersuchung 
. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken Thiere oder dessen Vertreter angehalten 
werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechsel des 
Standorts oder Gehöfts ist während der Dauer der Krankheit verboten. 
. 8. 118. 
Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte 
(5. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die Krankheitserscheinungen schon bestanden 
haben und ob neuerdings Pferde bezw. Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung 
gekommen sind. 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizei- 
behörden Mittheilung zu machen. 
regeln.
	        

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