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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
Volume count:
A
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (A)
  • Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (B)
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 60 — 
oder mit den Kadavern oder Kadavertheilen solcher Thiere in Berührung gekommen sind, möglichst schnell. 
die Hände und andere etwa beschmutzte Körpertheile gründlich waschen, und zwar womöglich mit Karbol- 
wasser, oder mit einer Lösung von übermangansaurem Kali. 
G. 7. 
Kleidungsstücke von solchen Personen, die sich mit seuchekranken Thieren in deren Ställen beschäftigt 
haben, sowie Decken der kranken Thiere werden am schnellsten und sichersten durch trockene Hitze von mindestens 
120 0 C. (960 R.), der sie freihängend oder in lockerer Schichtung in geschlossenen Räumen (in Backöfen) 
mehrere Stunden hindurch auszusetzen sind, desinfizirt. Soweit trockene Hitze keine Anwendung finden kann, 
tritt an ihre Stelle die Desinfektion durch mindestens ½ stündiges Kochen mit Wasser oder durch gründliche 
Räucherung mit schwefeliger Säure oder Chlorgas oder durch wenigstens dreitägiges Auslüften im Freien. 
In letzterem Falle sind die Kleidungsstücke oder Decken schließlich stark auszuklopfen und rein abzubürsten. 
". 8. 
Die Stren der seuchenkranken Thiere und kleinere Quantitäten von Dünger aus dem Suuchenstalle, sowie 
die von dem Fußboden abgestoßene oder abgegrabene Erde, werden am besten verbrannt, oder vergraben oder 
durch Uebergießen mit Kalkmilch oder mit einer Lösung von Eisenvitriol bis zur gänzlichen Durchnässung 
desinfizirt. 
Sind die Düngermassen so groß, daß eine genügende Desinfektion derselben nicht stattfinden kann, 
so müssen dieselben auf den Acker gefahren und möglichst bald untergepflügt werden. . 
« Bei der Abfuhr und beim Unterpflügen des Düngers sind womöglich nur solche Thiere zu benutzen, 
welche für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind. 
Die in den Jauchegruben angesammelte Jauche ist erforderlichen Falls unter Anwendung der oben 
(Absatz 1) bezeichneten Mittel zu desinfiziren. 
8. 9. 
In evakuirten Seuchenställen genügt in dem Falle, wenn der Ansteckungsstoff, dessen Zerstörung das 
Desinfektionsverfahren bezweckt, leicht zerstörbar ist, in der Regel eine gründliche Reinigung und Auslüftung 
der Ställe, Entfernung des Düngers, Abschlämmen des Fußbodens und Uebertünchen der Wände, sowie der 
Stallgeräthschaften mit Kalk= oder Chlorkalkmilch. Daneben ist womöglich die Entwickelung von schwefeliger 
Säure oder von Chlorgas in den Ställen anzuwenden; die Entwickelung von schwefeliger Säure jedoch nur 
in den Fällen, in welchen nicht Chlorkalkmilch, sondern Kalknilch zum Abschlämmen des Fußbodens und zum 
Uebertünchen der Wände u. s. w. verwendet worden ist. 
Bei der Schwefelung werden 20 Gramm Schwefel auf 1 Kubikmeter Luftraum gerechnet. In 
größeren Ställen wird die erforderliche Menge Schwefel behufs der leichteren Verbrennung auf mehrere 
Gefäße vertheilt. Bei der Entwickelung von Chlorgas sind mindestens 5 Gramm frischer Chlorkalk und 
10 Gramm Salzsäure auf 1 Kubikmeter Luftraum zu rechnen. 
Die Ställe müssen bei der Ausräucherung wenigstens 8 Stunden lang möglichst dicht verschlossen 
und hinterher gut gelüftet werden. 
8. 10. .. 
Ist der Ansteckungsstoff seiner Natur nach schwer zerstörbar, so müssen neben der gründlichen Reini- 
gung und Auslüftung der Ställe und neben der Entwickelung von schwefliger Säure (§. 9 Absatz 2) oder 
von Chlorgas folgende strengere Maßregeln Platz greifen. ·· 
1. Hölzerne Geräthschaften, hölzerne Raufen, Krippen und Bretterverschläge sind in dem vom be- 
amteten Thierarzt für nöthig erachteten Umfange abzunehmen und aus dem Stalle zu entfernen. " 
2. Nicht gepflasterter Fußboden muß, soweit er von den flüssigen Ausleerungen der kranken Thiere 
durchfeuchtet ist, abgegraben und an den trockenen Stellen durch Abstoßen der obersten Schicht gründlich ge- 
reinigt werden. Ist der Fußboden mit hohen Schichten Strohdünger bedeckt (wie in den Schafstellen ge- 
wöhnlich der Fall ist), so ist das Abgraben nicht erforderlich. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden 
müssen aufgenommen, und alsdann die darunter befindliche, von den Exkrementen der kranken Thiere durch- 
gefeuchtete Erde abgegraben werden. Das alte Material an Steinen kann nach Reinigung und Abschlämmen 
mit Kalkmilch, gesundes Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, nach 
erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlorkalkmilch oder Bestreichen mit Karbolsäure wieder benutzt
	        

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