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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
Volume count:
B
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (A)
  • Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (B)
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 64 — 
8. 6. 
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf und die an 
den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion und das abzugebende Gutachten 
von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Er— 
mittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen 
getrennt davon, zu Protokoll zu geben. 
8. 7. 
In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile ab- 
gegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen kann, 
sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes 
Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nach- 
trägliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau be- 
schrieben werden müssen. 
Die Obduktion. 
S. 8. 
Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im allgemeinen das in den 88. 9 bis 26 
angegebene Verfahren. 
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich die Ver- 
werthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krank- 
heit nicht beinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
§. 9. 
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile: 
1. die äußere Besichtigung, 
2. die innere Besichtigung. 
1. Die äußere# Besichtigung. 
8. 10. 
Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und seine einzelnen Theile. 
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: 
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Er- 
nährungszustand. 
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen Oeffnungen, 
der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und 
die Extremitäten. Jeder an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage, 
Größe, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen. 
2. Die innere Besichtigung. 
§S. 11. 
Zum Zwecke der innneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken gelegt und 
in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen. 
§. 12. 
Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopfhöhle zu öffnen. Schließlich 
folgt die Untersuchung der Extremitäten. 
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher Befund erwartet 
werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen. « 
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene ungehörige 
Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in den letzteren Fällen nach Maß oder Ge— 
wicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schließlich der Zustand eines jeden Organs zu ermitteln. 
S. 13. 
Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt oder ein 
langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung der Luftröhre und links vom Nabel ver- 
läuft und bis zur Schambeinfuge sich erstreckt. Am Bauche wird die Haut bis gegen die Wirbelsäule ab-
	        

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