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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

wo nichts sei. Diese Deduktion beruht auf der unrichtigen Voraussetzung, daß der Gegensatz zum Unter- 
stützungswohnsitz das „Nichts“ sei. Nach dem Gesetze ist aber der Gegensatz zur Unterstützungspflicht der 
Ortsarmenverbände keineswegs das „Nichts“, sondern die Unterstützungspflicht der Landarmenverbände: die 
öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger, welche endgültig zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist, 
liegt den Landarmenverbänden ob (§. 5 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes vom 6. Juni 1870). Es ist nicht 
wohl abzusehen, weshalb die Landarmen-Eigenschaft nicht ebenso getheilt werden könne, wie die Eigenschaft als 
Ortsarmer. Zwischen einem Landarmen und dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Landarmenverbande 
findet ebensowohl ein wirklich vorhandenes Rechtsverhältniß statt, wie zwischen dem Ortsarmenverbande und 
dem in seinem Bezirke Unterstützungswohnsitz-Berechtigten. Ersteres ist nur nicht im voraus fixirt, sondern 
wird erst durch das Hervortreten der Hülfsbedürftigkeit im Bezirke des Landarmenverbandes begründet, er- 
reicht auch mit dem Aufhören der Hülfsbedürftigkeit sein Ende. 
Daß die gesetzgebenden Faktoren die Sache so aufgefaßt haben, ergeben die Reichstagsverhandlungen. 
Bei den Berathungen über §. 22 des Gesetzes ist in Bezug auf die einen Landarmen heirathende Frau von 
keiner Seite in Abrede gestellt, daß sie fortan die Landarmen-Eigenschaft ihres Ehemannes theile, daß sie durch 
die Ehe mit ihm landarm werde. Man erachtete eine desfallsige spezielle Bestimmung nicht für erforderlich, 
weil die Sache durch die Erklärungen vom Regierungstisch und des Berichterstatters klargestellt war. Die 
rechtliche Familieneinheit wird auch dadurch, daß Familienhaupt und Familienglieder räumlich getrennt sind, 
nicht beeinträchtigt. Wenn der zweite Richter das Gegentheil anzunehmen scheint, so fehlt einer solchen An- 
nahme jeder Anhalt. 
Ist sonach das Prinzip der Familieneinheit wie in Bezug auf Personen, welche einen Unterstützungs- 
wohnsitz besitzen, so auch in Bezug auf Landarme anzuerkennen, so ist auch die aus diesem Prinzipe sich er- 
gebende Konsequenz, daß das Familienhaupt in den Familiengliedern unterstützt wird, keineswegs auf erstere 
Personen zu beschränken. Es kann nicht zugegeben werden, daß man mit dieser Ansicht in einen unlösbaren 
Widerspruch zu §. 30b des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes trete. Man darf nur nicht außer Acht lassen, 
daß derjenige Landarmenverband, welchem die hülfsbedürftige Familie eines Landarmen zur Unterstützung 
anheimgefallen ist, vermöge rechtlicher Fiktion das landarme Familienhaupt unterstützt und daß daher die 
Hülfsbedürftigkeit des letzteren juristisch in demjenigen Landarmenbezirke hervorgetreten ist, wo sich das Fa- 
milienglied beim Hervortreten seiner Hülfsbedürftigkeit thatsächlich befand. So lange diese Hülfsbedürftigkeit dauert, 
bleibt der fürsorgepflichtige Landarmenverband auch für fernere in der Familie eintretende Fälle der Hülfs- 
bedürftigkeit fürsorgepflichtig, da es sich dabei nicht um eine neue, sondern nur um eine erweiterte Hülfs- 
bedürftigkeit handelt. (Vergl. Wohlers, Entscheidungen IX 99, XI 93, XIII 94). 
Beklagter hat noch den Einwand erhoben, daß die Ehefrau M. im Mai 1876 von ihrem Ehemann 
böslich verlassen und deshalb mit den ihre Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse theilenden Kindern selbständig 
geworden sei, daß deshalb die ihr gereichte Unterstützung nicht als ihrem Ehemann gewährt angesehen werden 
könne. Das Bundesamt hat die Gründe für seine abweichende Auffassung in veröffentlichten Entscheidungen 
dargelegt. (Vergl. Central-Blatt für das Deutsche Reich de 1875 Seite 724; Wohlers, Entscheidungen XII 60). 
Nach Vorstehendem hat der klägerische Anspruch für begründet, die Passivlegitimation des Beklagten 
als vorhanden angenommen werden müssen. 
Eine der nächsten Nummern dieses Blattes wird eine Zusammenstellung der von dem Bundesamte 
bezüglich der Familieneinheit angenommenen Grundsätze bringen. 
 
	        

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