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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 51. Statistisches Warenverzeichnis vom 1. Januar 1885.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
    Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

299 
11. Wenn er ohne gesetzlichen Grund den 
Dienst seines Herrn verläßt; 
12. wenn er gegen seinen Arbeitgeber oder 
die Angehörigen seines Arbeitgebers oder gegen 
eine sonstige ihm vorgesetzte Person eine un- 
gehörige, beleidigende oder drohende Sprache 
führt oder Handlung begeht; 
13. wenn er ohne Erlaubnis zu eigenen 
Zwecken von dem Pferd, dem Wagen usw. seines 
Herrn Gebrauch macht; 
14. wenn durch seine Schuld oder seine Nach- 
lässigkeit sich die Schafe oder Ziegen seines Arbeit- 
gebers mit den Schafen und Ziegen dritter Per- 
sonen vermischen; 
15. wenn durch seine Schuld oder Nach- 
lässigkeit ihm anvertrautes Rindvieh oder ihm an- 
vertraute Schafe sich unter andere Rindvieh= oder 
Schafherden mischen, von denen er wußte, daß 
sie an einer ansteckenden Krankheit litten. 
§ls 38. Falls ein Arbeitnehmer wegen der 
üÜbertretung eines der Unterabschnitte des vorher- 
gehenden Paragraphen angeklagt wird und die 
Prüfung des Tatbestandes ergibt, daß er einen 
anderen Unterabschnitt des vorhergehenden Para- 
graphen übertreten hat, so soll er nach dem vor- 
liegenden Tatbestand bestraft werden. 
#5l# 39. 1. Dem Arbeitgeber steht es zu, wenn 
er begründete Ursache hat, zu vermuten, daß der 
Arbeitnehmer gegen irgend eine der Bestimmungen 
des dritten Teils dieser Verordnung sich ver- 
gangen hat, dem Arbeiter zu befehlen, sich in 
seiner, des Arbeitgebers Begleitung vor den zu- 
ständigen Magistrate zu begeben, um auf die 
Anklage zu antworten. 
2. Jeder Arbeitnehmer, der einem solchen 
Befehl nicht nachkommt, kann von dem Arbeit- 
geber ohne Verhaftungsbefehl verhaftet und unter 
seiner Aufsicht vor den Magistrate geführt werden; 
jedoch ist kein Arbeitnehmer verpflichtet einem 
solchen Befehl zu gehorchen, wenn ihm nicht 
vorher von der Art der Anklage, die sein Arbeit- 
geber gegen ihn vorzubringen gedenkt, Mitteilung 
gemacht worden ist. 
IV. Teil. Verschiedenes. 
J7 40. Kein Arbeitnehmer darf den Be- 
stimmungen des zweiten und dritten Teiles dieser 
Verordnung gemäß bestraft werden, wenn der 
Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat, nach- 
dem er von dem Vergehen Kenntnis bekommen 
hat, die Anklage einreicht. 
11. Wenn der Arbeitgeber eine Anklage 
gegen den Arbeitnehmer erhebt und unter Eid 
vor dem Resident Magistrate, Assistent Resident 
Magistrate oder Friedensrichter mit Angabe der 
Gründe erklärt, daß es notwendig sei, den Arbeit- 
nehmer zu verhaften, um sein Erscheinen vor dem 
  
zuständigen Gerichtshof sicher zu stellen, so kann 
der Resident Magistrate usw. einen Verhaftungs- 
befehl ohne vorhergehende Verwarnung oder Auf- 
foFrderung erlassen. Wenn aber der Arbeitgeber 
seine Aussagen aus Böswillen oder ohne ver- 
nünftige und einleuchtende Gründe abgibt, so soll 
er mit einer Geldstrafe bis zu 5 L, an deren 
Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnisstrafe 
bis zu einem Monat tritt, belegt werden. 
* 42. Wenn ein Arbeitnehmer verklagt wird, 
weil er ohne gesetzliche Ursache den Dienst seines 
Herrn verlassen hat, so kann der Resident Ma- 
gistrate usw. einen Verhaftungsbefehl gegen ihn 
ohne vorhergehende Verwarnung oder Aufforderung 
erlassen. 
§ 43. Kein Arbeitnehmer, der seinen Arbeits- 
platz nur zu dem Zweck verläßt, um gegen seinen 
Arbeitgeber eine Klage anzubringen, nachdem ihm 
ein Urlaub hierfür verweigert wurde, darf nur 
aus diesem Grunde wegen Verlassung des Dienstes 
oder der Ubertretung einer sonstigen Bestimmung 
dieser Verordnung verurteilt werden. 
. 44. Die Zahl der Tage, während welcher 
ein Arbeitnehmer aus dem Dienst seines Arbeit- 
gebers durch Entfernung, unerlaubte Abwesenheit, 
durch die Gefängnishaft wegen einer Übertretung 
dieser Verordnung oder durch den Weg von und 
zu der Behörde im Zusammenhange mit einer ihm 
nachgewiesenen Übertretung dieser Verordnung ab- 
wesend ist, soll der ursprünglich vereinbarten 
Dienstzeit zugefügt werden. 
8 45. Falls ein Arbeitnehmer von einem 
zuständigen Gerichtshof zu einer Geldstrafe ver- 
urteilt und diese Strafe vom Arbeitgeber bezahlt 
wurde, so kann dieser sie vom Lohn des Arbeit- 
nehmers abziehen. 
46. Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer 
Übertretung dieser Verordnung zur Gefängnis- 
strafe verurteilt wurde, soll sofort nach Ende 
seiner Gefängnishaft zu seinem Arbeitgeber zurück- 
kehren. Falls er dies nicht tut, soll er gemäß 
den Bestimmungen des Unterabschnitts des § 3 
oder des Unterabschnitts 2 des § 27 dieser Ver- 
ordnung verurteilt werden. 
e 47. Die Gerichtshöfe der Resident Ma- 
gistrate sind für alle unter Teil 1 und 2 dieser 
Verordnung fallende Vergehen zuständig, und die 
Gerichtshöfe der Resident Magistrate und Spezial- 
friedensrichter sind für alle Vergehen, die unter 
Teil 3 dieser Verordnung fallen, zuständig. Jedoch 
darf keine durch einen Spezial-Friedensrichter ver- 
hängte Geldstrafe höher sein, als dies in § 19 
der „Justice of the Peace Ordinance 1902 
festgesetzt ist. 
§5 48. Die Gerichtshöfe der Resident Ma- 
gistrate sind zuständig für alle Fälle zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche sich auf
	        

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