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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt V. Listenführung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 20 — 
Sie wird nach demselben Muster wie die Rekrutirungsstammrollen geführt. 
Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetischer Reihenfolge hinterein- 
ander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet. 
In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden 2c. ändert sich nichts. 
Hiernach ist z. B. 1 A 1 der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militärpflichtige einer 
alphabetischen Liste. 
Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, wird die alpha- 
betische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen der beiden Vorjahre werden 
— wenn nöthig — nach den Rekrutirungsstammrollen berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach ð. 4, « verfahren. 
Die Vervollständigung der alphabctischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäft (§§. 64 und 68, ), 
sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§. 50) nach dem Aushebungsgeschäft. 
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach §. J6, 18 und nach §. 19,, 
e 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§. 19, 6) und stattgehabter 
Ueberweisungen (§. 47, 9. 
Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger 
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt. 
7. Streichungen von Namen in den alphabetischen esien finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind) , 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden erhalten haben 
beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind: 
ec) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind: . 
h wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind,) in Folge Aufent- 
haltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, oder wenn dieselben auf 
Grund des §F. 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt sind 
(§. 19, # 
oi wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind: 4 
f wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu ist die betreffende Ver- 
fügung der zuständigen Civil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die Streichung wegen Verlustes der 
Reichsangehörigkeit gemäß §. 21 St. A. G. ist von der Zustimmung der Civil-Verwaltungsbehörde 
abhängig. 
Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (§. 25, ), werden durch den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungsbezirks demjenigen des neuen Aus- 
hebungsbezirks überwiesen. " 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne weiteres zu veranlassen, sondern von dem Civilvorsitzenden 
des Anzugsortes auf Grund der nach §§. 25, und 46, zu machenden Meldungen zu beantragen 
und erst dann von dem Civilvorsitzenden des Abzugsortes zu bewirken. 
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Civilvorsitzenden zu unter- 
schreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung überwiesen, so ist unter 
„Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben (S. 66, u). 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (F. 67) bei der Abmeldung durch die mit 
Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person mit dem Abmeldevermerk unter 
Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch nicht im Besib eines Loosungsscheins befind- 
lichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen. 
.Für dihbtioe Führung der alphabetischen Listen ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission ver- 
antwortlich. 
.. 
— 
E 
S 
—□—#. 
i— 
Ist eine Sierbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den Civilvorfitzenden 
der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden. 
*6) Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirk geboren find, in den dortigen Grund. 
listen findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe F. 48, 1).
	        

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